Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Informationen zur Beantragung von Aufenthaltstiteln sowie eine Auflistung der jeweils erforderlichen Unterlagen, können Sie unseren Merkblättern entnehmen. Sie sind nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck dargestellt und für die Antragstellung per Post oder Email bestimmt.

Gerne können Sie Ihren Antrag aber auch (in den auf dem Link aufgeführten Fällen) online stellen (siehe unter "Online-Anträge") und die dort benannten Unterlagen hochladen. Ihnen stehen dabei mehrere Sprachen zur Verfügung.

Fragen und Antworten zu dem Aufenthalts-und Arbeitsrecht finden Sie auf dieser Seite weiter unten.

Sollten Sie eine Zuordnung zu Ihrem Aufenthaltszweck nicht zweifelsfrei vornehmen können oder Ihr Aufenthaltszweck nicht abgebildet sein, so wenden Sie sich bitte zunächst an die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Das Gleiche gilt für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz sowie für britische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsdokument GB und deren Familienangehörige. Diese unterliegen nicht dem Aufenthaltsgesetz, weshalb die Merkblätter keine Anwendung finden und lediglich folgende ausgefüllte Selbstauskünfte einzureichen sind:

Sollten Sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sein und lediglich eine Arbeitserlaubnis beantragen wollen, so ist folgender Vordruck von Ihrem potenziellen Arbeitgeber auszufüllen und an die jeweiligen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu richten:

Beachten Sie bitte auch, dass bei jeder Antragstellung (von Ausnahmen abgesehen) unabhängig von der späteren Entscheidung eine Verwaltungsgebühr fällig wird.

Hier geht es zu den Online-Anträgen der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises

Fragen und Antworten

Wenn Sie als Drittstaater/in beabsichtigen, sich dauerhaft oder über einen Zeitraum von über 90 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten, benötigen Sie immer eine Aufenthaltserlaubnis. In der Regel setzt dies voraus, dass Sie mit dem für den Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist sind. Ausnahmen und Erläuterungen finden Sie hier.  Beachten Sie bitte, dass ein Schengenvisum für Kurzaufenthalte diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Rheingau-Taunus-Kreis haben, so ist die Ausländerbehörde des Rheingaues-Taunus-Kreises für Sie zuständig.

Sie bekommen einen Termin von der Ausländerbehörde, wenn Sie Ihren Antrag bei uns eingereicht haben. Dies können Sie online über diesen Link erledigen oder sich das Antragsformular hier herunterladen. Welche Unterlagen Sie einreichen möchten,  finden Sie auf unseren Merkblättern (unten rechts auf der verlinkten Seite). Die Antragsunterlagen können per Post oder per E-Mail an die Adresse abh@Rheingau-Taunus.de oder direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter/in übersandt werden.

Stellen Sie Ihren Antrag immer vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis, da ein Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel unrechtmäßig ist. Es ist ausreichend, wenn Sie Ihren Antrag ca. 8-10 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen. Ihren Antrag können Sie  über diesen Link stellen. Sie können  das Antragsformular alternativ  hier herunterladen. Welche Unterlagen Sie einreichen sollten finden Sie hier auf unseren Merkblättern. Die Antragsunterlagen können per Post oder per E-Mail (abh@Rheingau-Taunus.de) oder direkt an Ihren zuständigen Sachbearbeiter/in übersandt werden.

Für eine Niederlassungserlaubnis benötigen Sie in der Regel einen voran gegangenen rechtmäßigen Aufenthalt (mit Besitz einer Aufenthaltserlaubnis) von 5 Jahren. Kinder können frühestens ab dem 16. Lebensjahr eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sich vorher mindestens 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Für Aufenthalte beispielsweise aufgrund qualifizierter Beschäftigungen gibt es hierzu Ausnahmen. Bitte erkundigen Sie sich zunächst per E-Mail bei Ihrem/r zuständigen Sachbearbeiter/in, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Sie vorliegen. Sie ersparen sich dadurch Kosten und vermeidbare Mühen. Das Antragsformular finden Sie dann hier.

Hierzu wird Ihnen, nach rechtzeitiger Antragstellung, von der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Diese bescheinigt Ihnen die Fortgeltungswirkung Ihres letzten Aufenthaltstitels oder Ihres nationalen Visums (kein Schengen-Visum). Sobald Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen werden Sie gebeten, die Fiktionsbescheinigung an die Ausländerbehörde zurück zu geben.

Wenn Sie Ihren Antrag auf Erteilung oder Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis fristgerecht vor Ablauf Ihrer letzten Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4 AufenthG, mit der Sie, in Verbindung mit Ihrer (auch abgelaufenen) Aufenthaltserlaubnis oder (auch abgelaufenem) Visum reisen können (Fortgeltungsfiktion).  Der entsprechende Absatz ist auf Ihrer Fiktionsbescheinigung durch ein x gekennzeichnet.

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.3 AufenthG können Sie in das Ausland reisen, haben jedoch keine Rückkehrberechtigung, da die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.3 AufenthG nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt (Erlaubnisfiktion).

Dies ist leider nicht möglich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfordert gem. § 5 Abs.2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dass die Einreise in das Bundesgebiet mit dem erforderlichen (nationalem) Visum erfolgte und die Angaben zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits im Visumverfahren gemacht wurden. Geplante visafreie oder Einreisen mit einem Schengenvisum erfüllen diesen Anspruch nicht. Bitte reisen Sie fristgerecht aus und stellen einen Antrag auf ein nationales Visum bei der Deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland.

 

Die Adressen der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie hier auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Die Verlängerung eines Schengenvisum durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde ist grundsätzlich ausgeschlossen und nach Artikel 33 Visakodex nur ausnahmsweise erlaubt, wenn der Visumsinhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Auch schwerwiegende persönliche Gründe können zu einer Verlängerung des Visums führen, diese sind von dem Antragsteller anhand von nachvollziehbaren Angaben darzulegen.

Neben den genannten Umständen sind eine gültige Reisekrankenversicherung und ein Finanzierungsnachweis, auch in Form einer Verpflichtungserklärung, vorzulegen.

Bitte stellen Sie rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor Ablauf Ihres Visums, eine entsprechende Anfrage unter Darlegung der vorgenannten Gründe an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in.

Prüfen Sie bitte zunächst auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, ob Ihr Besucher ein Schengenvisum für einen Kurzaufenthalt benötigt oder ggf. visafrei einreisen kann.

Sollte Ihr Besucher den Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln nicht führen können, können Sie bei der Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreis oder bei Ihrem Bürgerbüro (Zuständigkeiten bitte beachten) eine Verpflichtungserklärung abgeben, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Rheingau-Taunus-Kreis haben. Wo Ihr Besucher die Zeit seines Kurzaufenthaltes verbringt ist unerheblich. Alle Informationen zum Thema Verpflichtungserklärung finden sie auf dieser Seite des Rheingau-Taunus-Kreis.

Hier finden Sie eine FAQ-Liste zu den meist gestellten Fragen zur Verpflichtungserklärung. Auch haben Sie hier die Möglichkeit, online eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

Sofern Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) sind, reichen Sie bitte mit diesem Formular einen Antrag auf Übertrag Ihrer Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Sachbearbeiterin ein.

Sind Sie im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und Sie haben einen neuen Reisepass bekommen, richten Sie Ihren Antrag bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter/in.

Richten Sie Ihr Anliegen in Kurzform per Post oder per E-Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter/in,  Sie erhalten dann schnellstmöglich einen Termin für eine persönliche Vorsprache. Vermeiden Sie nach Möglichkeit telefonische Anfragen.

Sobald Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)bei der Bundesdruckerei bestellt wurde, dauert es etwa 8-10 Wochen, bis Ihnen die Karte von der Ausländerbehörde per Post übersandt wird. Dieser Zeitraum ist eine ungefähre Angabe und kann sich individuell verkürzen oder verlängern.

Sollte Ihnen die Aufenthaltskarte gestohlen worden sein, stellen Sie bitte eine Diebstahlsanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle. Unterrichten Sie bitte die Ausländerbehörde mit einer Durchschrift der Diebstahlsanzeige per E-Mail, Sie erhalten schnellstmöglich einen Termin bei Ihrem/r zuständigen Sachbearbeiter/in.

Haben Sie Ihre Aufenthaltskarte verloren unterrichten Sie bitte Ihre/n zuständigen Sachbearbeiter/in per E-Mail. Geben Sie bitte den Tag, Ort und Uhrzeit des Verlustes an. Sie erhalten schnellstmöglich einen Termin.

Beachten Sie bitte, dass bei Diebstahl und Verlust von Dokumenten immer zusätzliche Kosten auf Sie zukommen, die auch bei Bezug von Sozialleistungen zu entrichten sind.

Lassen Sie sich bitte von Ihrem neuen Arbeitgeber die erforderliche Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Bundesagentur für Arbeit ausfüllen und reichen Sie diesen dann bei der Ausländerbehörde ein. Nach einer erfolgreichen Beschäftigungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde kann Ihnen der Arbeitgeberwechsel auf Ihrem Zusatzblatt eingetragen werden. Sie werden hierzu von der Ausländerbehörde eingeladen.

Beachten Sie bei Ihrer Planung bitte, dass alleine die Bearbeitungszeit der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bis zu 14 Tagen in Anspruch nehmen und durchaus, beispielsweise bei Nichteinhaltung von Mindestlohn oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, auch abgelehnt werden kann.

Kinder unter 6 Jahren müssen nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorsprechen, dürfen die Eltern natürlich begleiten. Ab dem 6. Lebensjahr ist für Kinder eine Vorsprache erforderlich, da die Fingerabdrücke für den Aufenthaltstitel erfasst werden müssen. Ab dem 10. Lebensjahr müssen Kinder auch eine Unterschrift leisten.

Die Ausländerbehörde ist bemüht, bei der Terminvergabe die Schulpflicht der Kinder zu berücksichtigen.

Als Staatsangehöriger einer der vorgenannten Staaten benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis und auch keine Arbeitserlaubnis. Ihr Aufenthalt richtet sich nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU), Sie müssen lediglich Ihren Wohnsitz bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro anmelden. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich.

Ja, als Ehegatte oder Angehöriger mit einer Drittstaatsangehörigkeit benötigen Sie einen Aufenthaltstitel. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann Ihnen auf Ihre schriftliche Anzeige eine Aufenthaltskarte als Angehörige/r eines Unionsbürgers ausgestellt werden. Nachdem Sie Ihren Wohnsitz im zuständigen Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro angemeldet haben, können Sie hier (unter Punkt 6.) online eine Aufenthaltskarte beantragen. Oder richten Sie Ihre Anzeige auf eine Aufenthaltskarte als Angehörige/r eines Unionsbürgers mit diesem Formular bitte an die Ausländerbehörde unter der Mailadresse abh@rheingau-taunus.de

Sobald Sie Ihren Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben, erhalten Sie von dort eine Aufenthaltsgestattung. Nachdem Sie dem Rheingau-Taunus-Kreis zugewiesen wurden, kann Ihnen auf Antrag eine Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der beabsichtigten Beschäftigung zugestimmt hat. Reichen Sie hierzu die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ein.  Nach einer erfolgreichen Beschäftigungsanfrage bei der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde wird Ihnen die Beschäftigungserlaubnis übersandt.

Beachten Sie bei Ihrer Planung bitte, dass alleine die Bearbeitungszeit der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bis zu 14 Tagen in Anspruch nehmen und durchaus, beispielsweise bei Nichteinhaltung von Mindestlohn oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, auch abgelehnt werden kann.

Während eines geduldeten Aufenthaltes benötigen Sie immer eine Beschäftigungs-erlaubnis, die Ihnen durch die Ausländerbehörde erteilt wird. Reichen Sie hierzu die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis  ein. Nach einer erfolgreichen Beschäftigungsanfrage bei der Bundes-agentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde wird Ihnen die Beschäftigungs-erlaubnis übersandt.

Beachten Sie bei Ihrer Planung bitte, dass alleine die Bearbeitungszeit der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig bis zu 14 Tagen in Anspruch nehmen und durchaus, beispielsweise bei Nichteinhaltung von Mindestlohn oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, auch abgelehnt werden kann.

Weitere Informationen zum Thema Aufenthaltsrecht finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.