1. Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Staatsangehörige zahlreicher Länder auch für einen Besuchsaufenthalt ein Visum. Das Visum ist vor der Einreise bei der zuständigen Deutschen Botschaft zu beantragen.

Die Botschaft macht die Erteilung eines Visums in der Regel unter anderem von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig, sofern der Besucher nicht nachweislich selbst in der Lage ist, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Auch Staatsangehörige, die grundsätzlich ohne Visum zu Besuch nach Deutschland einreisen dürfen, können unter anderem durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung nachweisen, dass für den Aufenthalt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Nähere Informationen erhalten Sie auf www.auswaertiges-amt.de.

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich ein Dritter für alle Kosten aufzukommen, die durch den Aufenthalt des Besuchers in Deutschland entstehen, einschließlich der Kosten für Versorgung und Unterkunft sowie eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung.

Diese Verpflichtungserklärung kann in Deutschland bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt auf einem amtlichen Vordruck nach der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der in Deutschland lebenden Person und kann daher nicht als Vordruck zuvor ausgehändigt werden.

Sofern die finanzielle Leistungsfähigkeit besteht, bestätigt die Behörde diese auf der Verpflichtungserklärung, welche sodann bei der Botschaft im Ausland im Rahmen der Visumsbeantragung vorzulegen ist.

Zuständige Behörden

bei Wohnsitz im Rheingau-Taunus-Kreis ausschließlich für Besuchsaufenthalte:

  • Wenn Sie in folgenden Städten/Gemeinden wohnen, können Sie sich direkt an Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung wenden:
    • Aarbergen, Bad Schwalbach, Heidenrod, Hohenstein, Hünstetten, Idstein, Kiedrich, Lorch, Niedernhausen, Schlangenbad, Taunusstein, Waldems
  • In allen anderen Fällen: Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, siehe hierzu: Merkblatt Besuchsaufenthalte sowie unsere FAQ Liste
  • Online-Abgabe: Sie haben auch die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung online abzugeben. Der Leitfaden erläutert, wie die Authentifizierung bei Online-Diensten funktioniert. Die Vorteile des Online-Dienstes:
    •    alle erforderlichen Angaben können online eingegeben werden
    •    Nachweise können direkt online hochgeladen werden
    •    es kann (und muss) online mittels Paypal bezahlt werden
    •    eine Vorsprache in der Ausländerbehörde in Bad Schwalbach kann Ihnen allerdings nur erspart werden, insofern Sie sich mit der eID-Funktion Ihres Ausweises oder dem elektronischen Aufenthaltstitel über die AusweisAPP2 (hierfür ist ein Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone erforderlich) ausweisen können oder über ein Nutzerkonto bundID verfügen. Denn nur über dieses Online-Authentifizierungsverfahren kann auf die persönliche Unterschrift auf dem Vordruck der Verpflichtungserklärung verzichtet werden.

2. Verpflichtungserklärung für andere zweckbestimmte Aufenthalte

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist auch für andere zweckbestimmte Aufenthalte wie etwa ein Aufenthalt zum Studium oder zur Eheschließung möglich.

Bei Wohnsitz im Rheingau-Taunus-Kreis ist ausschließlich die Ausländerbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises zuständig. Siehe hierzu das Merkblatt Zweckbestimmte Aufenthalte. Alternativ ist die Abgabe auch online möglich.