Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) sind die Angehörigen der verstorbenen Person öffentlich-rechtlich verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sinn und Zweck des § 74 SGB XII ist die finanzielle Absicherung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung.

Wichtige erste Informationen auf einen Blick:

Voraussetzungen:

  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Für die Übernahme der Kosten wird die Lebenssituation eines jeden Einzelnen berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Zahlung der Bestattungskosten abhängig von Ihrem

  • Einkommen
  • Vermögen

Wer kann einen Antrag stellen?

Vertraglich verpflichtete Personen oder Institutionen, Vater eines nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung, Erben entsprechend ihrer Erbquote, leistungsfähige Unterhaltspflichtige und öffentlich-rechtliche Verpflichtete. Wichtig ist, dass z.B. Geschwister gemeinsam die Anträge stellen.

Beispiel: Mutter verstirbt, hinterlässt drei erwachsene Kinder. Keines der Kinder kann die Beerdigung bezahlen. Jedes Kind stellt einen eigenen Antrag.

Wo stelle ich einen Antrag?

  • Hat die verstorbene Person, bis zu ihrem Tode Leistungen vom Sozialamt erhalten, dann stellen Sie den Antrag bei diesem Sozialamt.
  • Hat die verstorbene Person keine Leistungen vom Sozialamt oder vom JobCenter erhalten, wenden Sie sich an das Sozialamt vomSterbeort.

Wie kann ich die Übernahme von Bestattungskosten beantragen?

Hierzu müssen Sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ausfüllen. Diesen können Sie sich ausdrucken oder direkt bei der zuständigen Sachbearbeiterin anfordern.

Was passiert mit dem Nachlass des Verstorbenen?

Jeglicher Nachlass, wie beispielsweise Sparguthaben, Guthaben auf Girokonten, sonstige Vermögenswerte (Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Sterbegeldquartalsvorschuss etc.) sind zunächst für die Bestattungskosten zu verwenden, bevor weitere Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden.