Walderhaltung

Die untere Forstbehörde ist bei dem jeweiligen Forstamt angesiedelt.  Nach § 24 Abs. 2 HWaldG werden jedoch für die  Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 (Walderhaltung und -umwandlung) und 14 (Waldneuanlage) sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben, außer in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, in den Landkreisen den Kreisausschüssen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.