Adressänderung

Wenn Sie innerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises umgezogen sind, muss die neue Anschrift in Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Ihren Fahrzeugschein eingetragen werden. Sind Sie bereits im Besitz neuer Fahrzeugdokumente, ist eine Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ( ehemals Fahrzeugbrief) nicht erforderlich.
Bei alten Fahrzeugdokumenten ist neben dem Fahrzeugschein die Vorlage des Fahrzeugbriefes zwingend erforderlich, da in diesen Fällen ein Austausch der Dokumente erfolgt.

Hinweis:

Adressänderungen innerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises können Sie je nach Wohnort eventuell auch bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in die Zulassungsbescheinigung Teil I / den Fahrzeugschein eintragen lassen.
Ob dies bei Ihrem Einwohnermeldeamt möglich ist, erfahren Sie direkt bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Ausfuhrkennzeichen

Die zeitlich befristeten Ausfuhrkennzeichen sind für den Transit von Fahrzeugen aus Deutschland in andere Staaten bestimmt.

Fahrzeuge, denen ein Ausfuhr-Kennzeichen zugeteilt werden soll, erhalten künftig eine zeitlich befristete Zulassungsbescheinigung Teil I. Sofern es noch einen alten Fahrzeugbrief für dieses Fahrzeug gibt, wird zeitgleich eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt.

Die Internationalen Zulassungsscheine (in grüner Farbe) werden nur noch auf Wunsch und gegen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 EUR ausgefertigt.

Hinweis:

Alle Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen erhalten sollen, müssen generell bei der KFZ-Zulassungsbehörde vorgeführt werden!

Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen

Mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergeben sich ab dem 01.03.2007 für die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen folgende Änderungen:

  • Es wird künftig kein Unterschied mehr zwischen einer vorübergehenden Stilllegung und einer endgültigen Abmeldung gemacht, sondern in allen Fällen eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vorgenommen.
  • Die Löschungsfrist bei der Außerbetriebsetzung wird von 18 Monaten auf 7 Jahre erhöht. Bei einer eventuellen Wiederzulassung/Ummeldung innerhalb dieser Zeit genügt eine Haupt- und (sofern erforderlich) Abgasuntersuchung.
  • Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.2007 vorübergehend stillgelegt wurden, beginnt die 7 jährige Frist mit dem Tag der Stilllegung. Das Kennzeichen bleibt in diesen Fällen für 18 Monate gesperrt.
  • Bei der Außerbetriebsetzung wird das Kennzeichen in der Regel generell nach ca. 1 bis 2 Tagen wieder freigegeben. Zum Zwecke der Wiederzulassung/Ummeldung des selben Fahrzeugs bzw. für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen kann die Nummer vom Fahrzeughalter während der Außerbetriebsetzung für ein Jahr reserviert werden. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt 2,60 EUR.
  • Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, zum Beispiel zur Kfz-Zulassungsbehörde oder zur Durchführung der Haupt- bzw. Abgasuntersuchung, dürfen in Zukunft nur noch durchgeführt werden, wenn das Kennzeichen vorher durch die Kfz-Zulassungsbehörde reserviert wurde.
  • Aus diesem Grund ist künftig bei jeder Außerbetriebsetzung schriftlich anzugeben, ob die gebührenpflichtige Reservierung durchgeführt werden soll oder nicht.
  • Sofern das Fahrzeug von einer bevollmächtigen Person außer Betrieb gesetzt werden soll, ist zusätzlich auch der Name und die Anschrift der mit der Außerbetriebsetzung beauftragten Person anzugeben.

Entsorgung von Altautos

Bei Personenkraftwagen (Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) ist der KFZ-Zulassungsbehörde zum Zeitpunkt der endgültigen Abmeldung entweder ein Verwertungsnachweis über die ordnungsgemäße Verwertung (Verschrottung) vorzulegen oder eine Erklärung über den Verbleib abzugeben, falls das Fahrzeug nicht verwertet wurde. Die Verbleibserklärung allein ersetzt nicht die Anzeige über die Veräußerung eines Fahrzeuges.Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt sind, werden im Zentralen Fahrzeugregister und den örtlichen Fahrzeugregistern gelöscht. Wird während des Zeitraums, in dem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, die Verwertung vorgenommen, so ist der KFZ-Zulassungsbehörde unverzüglich der Verwertungsnachweis vorzulegen. Wurde das Fahrzeug nicht verwertet, so ist eine Erklärung über den Verbleib abzugeben (z.B. bei Verkauf des Fahrzeugs).
Ein Verstoß gegen die Pflicht hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Verwertungsnachweise stellen die Verwertungsbetriebe oder Annahmestellen für Kraftfahrzeuge aus, wenn ihnen ein Fahrzeug zur Verwertung überlassen wird.Formulare zur Erklärung über den Verbleib sind bei den KFZ-Zulassungsbehörden vorrätig.

Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis

Aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlamentes und der Neufassung des § 21 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) benötigen Fahrzeuge, die nicht zu einem von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union genehmigten Fahrzeugtyp gehören, eine behördliche Bestätigung, dass das Fahrzeug den geltenden Bauvorschriften entspricht, bevor diese zum Straßenverkehr zugelassen werden können. Diese behördliche Bestätigung wird als Einzelgenehmigung bezeichnet. Die Einzelgenehmigungen werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden erteilt. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf wird als eine der beiden Bündelungsbehörden in Hessen für die Städte Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach, sowie die Landkreise Gießen, Bergstraße, Groß-Gerau, Offenbach, Limburg-Weilburg, Marburg-Biedenkopf, Darmstadt-Dieburg, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis und Odenwaldkreis tätig.

Auf Antrag wird

  • für gebrauchte Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 21 StVZO erteilt,
  • für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt.

Die entsprechenden Antragsformulare stehen Ihnen auf der Homepage des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Verfügung.
Um Ihnen einen möglichst zeitnahen Bearbeitungsrahmen bieten zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Antragsunterlagen vorab an die Zulassungsbehörde Marburg zu übermitteln:

Die Kopie eines Ausweisdokumentes ist in jedem Falle mitzusenden.

Für die Bezahlung der Verwaltungsgebühren ergeben sich drei Möglichkeiten:

  • Überweisung
  • PayPal
  • Kreditkarte, Giropay, Paydirekt (bis auf weiteres nur bei Nutzung des Online-Assistenten)

Zu beachten ist hierbei eine eventuell entstehende zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens bei Zahlung der Gebühren durch Überweisung, da eine abschließende Bearbeitung des Antrags bzw. Rücksendung der Genehmigung erst nach Zahlungseingang erfolgen kann. Dies wird in der Praxis durch Bankwege etc. sicherlich einige Tage in Anspruch nehmen bis die Mitteilung über den Geldeingang vorliegt.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Frau Körner (06421 405-1721)
  • Frau Müller (06421 405-1722)

Ihre Unterlagen senden Sie bitte an:

Landkreis Marburg-Biedenkopf
Fachbereich-Ordnung und Verkehr
Fachdienst Kfz-Zulassung
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg

Grüne Kennzeichen

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dem Fahrzeug oder Anhänger wird mit Antragstellung vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt.
Auch für Fahrzeuge oder Anhänger, die bereits verkehrsrechtlich zugelassen wurden, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. In diesem Fall ist der Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag kann aber auch bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle eingereicht werden. Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Das grüne Kennzeichen wird dann im Nachgang an die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen ausgegeben.
Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller angefordert.

Folgende Unterlagen werden zur Überprüfung benötigt:

  • Formular 3813: "Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft"
  • Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
  • Nachweis von Einkünften aus Land- oder Forstwirtschaft oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten

Der Nachweis kann erbracht werden durch:

  • Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
  • Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamts
  • Steuerveranlagung des Finanzamts, z.B. Einkommensteuerbescheid

Stellt das Hauptzollamt fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen oder werden angeforderte Unterlagen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird die Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Das vorab zugeteilte grüne Kennzeichen wird in diesem Fall wieder eingezogen.

Das benötigte Formular finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zoll.de.

Historische Fahrzeuge

Die Voraussetzung für eine Zuteilung von Kennzeichen für historische Fahrzeuge (die sogenannten "H-Kennzeichen") ist zunächst, dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist und es vornehmlich zur Pflege kraftfahrtzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird.

Zusätzlich zu den normalen Unterlagen ist zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs, z.B. TÜV oder Dekra, erforderlich. Dieses Gutachten beinhaltet gleichzeitig eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.

Bei dieser Zulassung haben Sie die Möglichkeit, aus den zur Verfügung stehenden Kennzeichen ein Wunschkennzeichen auszuwählen. Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 10,20 EUR, bei vorheriger Reservierung 12,80 EUR.

Importfahrzeuge

Das Fahrzeug ist grundsätzlich vorzuführen.

Für die erstmalige Zulassung von Importfahrzeugen werden in der Regel unterschiedliche Unterlagen benötigt.
Wir bitten Sie daher, sich direkt mit unseren Ansprechpartner/innen in Verbindung zu setzen, damit wir Ihnen die jeweils vorzulegenden Unterlagen nennen können.

Zur Beantragung der Zulassung von importierten Neufahrzeugen oder Gebrauchtfahrzeugen, für die es keine EWG-/EU-Übereinstimmungsbescheinigung (englisch: Certificate of Confirmity (COC) gibt, ist in der Regel ein Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) -Gesamtabnahme- eines amtlich anerkannten Sachverständigen, z.B. TÜV oder DEKRA, erforderlich. Sollte dieses Gutachten beinhalten, dass bestimmte Bauteile des Fahrzeuges nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder dem EU-Recht entsprechen, so müssen Sie vor der Zulassung eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt schriftlich per Post oder per Telefax unter der Nummer (0 61 51) 1 2- 63 61 beantragen.
Gegebenenfalls kann diese Ausnahmegenehmigung aber auch direkt durch die Zulassungsbehörde erteilt werden. Für Informationen hierzu, setzen Sie sich bitte direkt mit unseren Ansprechpartner/innen in Verbindung.

Für die Zulassung von Fahrzeugen, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt wurden, sind weiterhin in der Regel die ausländischen Fahrzeugpapiere, die eventuell noch vorhandenen Kennzeichenschilder, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des deutschen Zolls sowie lückenlose Rechnungen als Nachweis der Verfügungsberechtigung vorzulegen.

Zur Zulassung von Fahrzeugen, die aus einem Mitgliedsstaat der EU importiert wurden, sind in der Regel die Zulassungsbescheinigung(en) aus dem Ursprungsstaat, die eventuell noch vorhandenen Kennzeichenschilder sowie lückenlose Originalrechnungen/Kaufvertrag als Nachweis des Herkunftslandes, der Verfügungsberechtigung und der ggf. erforderlichen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung vorzulegen.

Oftmals muss vor der Zulassung des Fahrzeugs auch eine Bescheinigung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragt werden (Anschrift: Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 223, 24932 Flensburg, Fax: 0461 - 3161605 oder 3161495). Diese Bescheinigung darf höchstens ein Monat alt sein. Sie muss den Vermerk enthalten, dass dieses Fahrzeug weder im Zentralen Fahrzeugregister (ZFR) eingetragen ist noch dass es gesucht wird.
Das Formular für diesen Antrag erhalten Sie vorab bei uns, oder Sie füllen es online unter www.kba.de in der Rubrik Auskünfte (ZFR) aus.

Bitte beachten Sie, dass schriftliche Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister zum Zwecke der Zulassung von Fahrzeugen ab dem 1. März 2007 vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht mehr bearbeitet werden.
Sofern eine entsprechende Auskunft zur Zulassung eines Importfahrzeugs erforderlich ist, wird diese jeweils von der Kfz-Zulassungsbehörde in der Regel online eingeholt.

Kurzzeitkennzeichen

Die Kurzzeitkennzeichen ersetzen seit dem 1. Mai 1998 die roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung und sind lediglich für Probe-, Überführungs- und Prüfungsfahrten zu verwenden.

Die Gültigkeit beträgt maximal 5 Tage, beginnend mit dem Tag der Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens. 

Namensänderung

Wenn sich Ihr Familienname, beispielsweise durch Heirat, geändert hat, muss dies in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen werden.

Hinweis:

Namenssänderungen können Sie je nach Wohnort eventuell auch bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung in den Fahrzeugschein eintragen lassen. Ob dies bei Ihrem Einwohnermeldeamt möglich ist, erfahren Sie direkt bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Neuzulassung

Die Kosten einer Neuzulassung setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Deshalb kann hier keine genaue Preisauskunft angegeben werden.
Die Ansprechpartner/innen der Zulassungsbehörde geben Ihnen jedoch gerne über den für Sie zutreffenden Kostenrahmen Auskunft.

Bei dieser Zulassung haben Sie die Möglichkeit aus den zur Verfügung stehenden Kennzeichen ein Wunschkennzeichen auszuwählen. Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 10,20 EUR, bei vorheriger Reservierung 12,80 EUR.

Ausweisdokumente aller Art werden nur dann anerkannt, wenn diese im Original vorgelegt werden.

Zulassungen auf Gewerbetreibende, juristische Personen, Vereine und Vereinigungen, Freiberufler und GbR`s

Bei der Zulassung auf Gewerbetreibende ist die Zulassungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Betriebssitz der Firma befindet. Die Zulassung erfolgt jedoch nur auf die Anschrift des Erstwohnsitzes, das Gewerbe wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht erwähnt.

Bei juristischen Personen und Vereinen ist bei der Zulassung ein Handesregisterauszug bzw. Vereinsregisterauszug vom zuständigen Amtsgericht vorzulegen. Bei der Zulassung auf eine Vereinigung muss in dem zuständigen Zulassungsbezirk ein selbständiger Betriebssitz nachgewiesen werden. Die Zulassung erfolgt dann auf die Anschrift des Betriebssitzes.

Bei Freiberuflern (z.B. Ärzte, Archiktekten ect.) dient als Nachweis der Betriebsstätte eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Kammer. Die Zulassung erfolgt jedoch auf den Erstwohnsitz.

Bei der Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss als Nachweis über die Existenz des Betriebs ebenfalls eine aktuelle Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Da eine GbR aus mindestens zwei Personen besteht, muss eine Person benannt werden, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen werden soll. Der Name GbR wird nicht mit in die Zulassung aufgenommen.

Saisonkennzeichen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum anmelden möchten (zum Beispiel als Sommer-Fahrzeug von März bis Oktober oder als Winter-Fahrzeug von Oktober bis März) können Sie in fast allen Fällen ein Saisonkennzeichen beantragen. Sie ersparen sich hierdurch jeweils das Ausserbetriebsetzen und Wiederzulassen des Fahrzeugs.
Beachten Sie bitte, dass auf der vorzulegenden Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) der Beginn- und der Endemonat des Saisonkennzeichens eingetragen sein muss.

Hinweis:

Falls das betroffene Fahrzeug schon auf Ihren Namen zugelassen ist, beachten Sie auf dem Merkblatt bitte den Punkt "Saisonkennzeichen". In allen anderen Fällen sind die Unterlagen des jeweils vorzunehmenden Vorgangs (z. B. Neuzulassung oder Ummeldung) vorzulegen.

Bei dieser Zulassung haben Sie die Möglichkeit, aus den zur Verfügung stehenden Kennzeichen ein Wunschkennzeichen auszuwählen. Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 10,20 EUR, bei vorheriger Reservierung 12,80 EUR.

Ummeldung

Bei dieser Zulassung haben Sie die Möglichkeit aus den zur Verfügung stehenden Kennzeichen ein Wunschkennzeichen auszuwählen.

Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 10,20 EUR, bei vorheriger Reservierung 12,80 EUR.

Falls Sie bei der Ummeldung eines Fahrzeuges innerhalb des Rheingau-Taunus-Kreises die Zuteilung eines anderen Kennzeichens wünschen kommen noch eventuelle Kosten für die Umkennzeichnung hinzu.

Ausweisdokumente aller Art werden nur dann anerkannt, wenn diese im Original vorgelegt werden.

Während bislang die Zulassung von Fahrzeug bei der Behörde vorgenommen wurde, in deren Zuständigkeit der überwiegende Standort des Fahrzeugs war, ist zukünftig bei Fahrzeughaltern mit mehreren Wohnsitzen die Behörde des Hauptwohnsitzes zuständig.

Fahrzeughalter, deren Fahrzeuge bislang auf eine Nebenwohnung zugelassen waren, genießen so lange Bestandsschutz, bis die Fahrzeugpapiere in Folge einer eventuellen Verlegung der Haupt- und/oder der Nebenwohnung zu ändern sind.

Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheines

Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige der Polizei ist darauf zu achten, dass das gestohlene Dokument auch in der Auflistung der abhandengekommenen Gestände aufgeführt ist.

Die Kfz-Zulassungsbehörden weisen auf eine geänderte Verfahrensweise bei der Ausstellung von in Verlust geratenen oder gestohlenen Zulassungsbescheinigungen Teil II bzw. Fahrzeugbriefen hin:

  • Während es bislang möglich war, das Ersatzdokument direkt bei der Beantragung auszustellen und nach Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg auszuhändigen, ist es ab sofort erforderlich, dass das sogenannte Aufbietungsverfahren abgeschlossen ist, bevor die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden kann. Erfahrungsgemäß dauert dies ca. 4 bis 6 Wochen.
  • Innerhalb dieser Zeit ist es NICHT möglich, das Fahrzeug umzumelden, ausserbetriebzusetzen oder andere Änderungen vorzunehmen.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass für die Durchführung des Aufbietungsverfahrens beim Erwerb eines Fahrzeugs, das in einem anderen Zulassungsbezirk angemeldet ist/war, die bisher kennzeichenführende Kfz-Zulassungsbehörde zuständig ist.
  • Wenn Sie selbst die Veräusserung Ihres Fahrzeugs beabsichtigen, wird dringend darum gebeten, sich frühzeitig zu vergewissern, ob Sie im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil/des Fahrzeugbriefs sind.
  • Sobald das Aufbietungsverfahren abgeschlossen ist, wird der Halter bzw. Erwerber des Fahrzeugs von der Kfz-Zulassungsbehörde benachrichtigt.

Verlust oder Diebstahl des/der amtlichen Kennzeichen(s)

Die alte Unterscheidungsnummer wird beim Verlust oder Diebstahl des/der amtlichen Kennzeichen(s) für zehn Jahre gesperrt, da generell ein Missbrauch nicht ausgeschlossen ist.
Bei diesem Vorgang haben Sie die Möglichkeit aus den zur Verfügung stehenden Kennzeichen ein Wunschkennzeichen auszuwählen. Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 10,20 EUR, bei vorheriger Reservierung 12,80 EUR.

Versicherungswechsel

Wenn Sie Ihre Kraftfahrzeugversicherung wechseln möchten ist es erforderlich, sich mit der neuen Versicherung in Verbindung zu setzen, damit diese der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) auf elektronischem Wege zuleitet.

Die von Versicherungsgesellschaften an die Fahrzeughalter übermittelten elektronischen Versicherungsbestätigungsnummern (EVB-Nnummern) sind ausschließlich für Zulassungen, nicht aber für Versicherungswechsel bei bereits zugelassenen Fahrzeugen zu verwenden.

Wiederzulassung

Bei dieser Zulassung haben Sie die Möglichkeit aus den zur Verfügung stehenden Kennzeichen ein Wunschkennzeichen auszuwählen.

Die zusätzliche Verwaltungsgebühr beträgt 10,20 EUR, bei vorheriger Reservierung 12,80 EUR. Hinzu kommen auch noch die eventuellen Kosten für die Umkennzeichnung.

Zulassung auf Minderjährige

Neben den "normalen" Zulassungsunterlagen (siehe jeweiliger Vorgang) benötigt der Antragsteller folgende Unterlagen:

  • Einverständniserklärung mit den Unterschriften von beiden Erziehungsberechtigten sowie alle Ausweise ( Ausweis / Schwerbehindertenausweis der / des Minderjährigen und die Ausweispapiere der Erziehungsberechtigten).
  • Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
  • Wird ein anderer - beispielsweise ein Autohaus - mit der Abwicklung der Zulassung beauftragt, muss zusätzlich eine Vollmacht (mit Einverständniserklärung zur Kfz-Steuer- und Gebührenrückstandsüberprüfung) eines Elternteils vorgelegt werden.