Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde

Den Bürgerinnen und Bürgern des Rheingau-Taunus-Kreises steht für Fragen und Anliegen zu den Themen Straße und Verkehrsteilnehmer sowie Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrsbehörde zur Verfügung. Sofern unsere Zuständigkeit nicht gegeben ist, sind wir Ihnen gerne behilflich, den richtigen Ansprechpartner zu finden.

Baustellen und Verkehrszeichen

Alle Bundesstraßen im Rheingau-Taunus-Kreis und alle Landesstraßen in den Gebieten der Städte und Gemeinden Aarbergen, Hohenstein, Kiedrich, Lorch, Schlangenbad und Waldems fallen in den Zuständigkeitsbereich des Rheingau-Taunus-Kreises.

Wir regeln die verkehrsgerechte Sicherung der Arbeitsstellen auf und an den o.g. Straßen, bei denen Fahrbahnflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden müssen. Die zur Sicherung bzw. Umleitung notwendigen Verkehrszeichen und -einrichtungen werden von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Wenn es aus Gründen der Leichtigkeit oder Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist, werden für die oben angeführten Straßen die entsprechenden, amtlichen Verkehrszeichen von der Straßenverkehrsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises angeordnet.

Für die übrigen Straßen im Rheingau-Taunus-Kreis ist der jeweilige Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung der permanenten, amtlichen Verkehrszeichen zuständig.

Kontakt

Parkerleichterung und Parkausweise für Schwerbehinderte

Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen können für Schwerbehinderte (mit erstem Wohnsitz im Rheingau-Taunus-Kreis) mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für Blinde (Merkzeichen „Bl“) als Nachteilsausgleich erteilt werden. Diese Ausnahmegenehmigung mit  blauem europaweit gültigem Parkausweis berechtigt u.a. zum Parken auf mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkplätzen.

Weiterhin kann dem nachfolgenden Personenkreis unter den dargestellten Voraussetzungen eine Parkerleichterung gewährt werden:

  • Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und / oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und die Merkzeichen „G“ und "B" bescheinigt wurde.
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70.
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.

Die Gültigkeit der vorstehenden Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für Parkplätze mit Zusatzzeichen (Rollstuhlfahrersymbol), die ausschließlich  für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen und für blinde Menschen reserviert sind.

Für die Beantragung dieser Ausnahmegenehmigung verwenden Sie bitte das auf der rechten Seite unter Formulare bereitgestellte Antragsformular. Nach dem Ausfüllen des Antrags senden Sie diesen bitte entweder mit der Post an unsere Kreisverwaltung mit dem Zusatz „Verkehrsbehörde“, per Telefax unter 06124/510-377 oder per Email an verkehr@rheingau-taunus.de.

Hierbei müssen Sie mit einer längeren Bearbeitungszeit rechnen.

Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen in Ausnahmefällen befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt. Von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes können Personen in Ausnahmen befreit werden, wenn das Tragen des Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Eine ärztliche Bescheinigung ist in beiden Fällen unbedingt erforderlich!
Taxi- und Mietwagengenehmigungen

Die hiesige Zuständigkeit erstreckt sich auf die Taxi- und Mietwagenunternehmen, die Ihren Betriebssitz in den Kommunen Aarbergen, Hohenstein, Kiedrich, Lorch, Schlangenbad, Waldems oder Walluf haben. Ansonsten ist der jeweilige Bürgermeister als Straßenverkehrsbehörde zuständig für die Erteilung der Taxi- und Mietwagengenehmigungen, die Aufsicht über die Unternehmen sowie die Festsetzung der Beförderungsentgelte.