Infektionsepidemiologie

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine Vielzahl von Infektionskrankheiten meldepflichtig.

Zweck des Gesetzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Der feststellende oder leitende Arzt und die Leiter von Untersuchungsstellen sind zur Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet. Im Rahmen einer Ermittlung werden der Krankheitsverlauf, Ursachen, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit in Erfahrung gebracht. Die betroffenen Personen werden entsprechend ihrer Erkrankung über weitere Verhaltensmaßregeln belehrt. Weiter können Ermittlungsergebnisse zu Maßnahmen wie z.B. Tätigkeitsverboten, Überprüfungen von Lebensmittelbetrieben usw. führen. Unabhängig von Erkrankungen werden Auskünfte über Infektionserkrankungen hinsichtlich Infektionsverhütung erteilt.

Bei der Infektionserkrankung Tuberkulose sind oft umfangreiche Ermittlungen und Umgebungsuntersuchungen erforderlich, die durch die Tuberkulose - Beratungsstelle durch geführt werden.

Wer kann sich an uns wenden?

Alle Bürger, die im Rheingau-Taunus-Kreis ihren Wohnsitz haben und Fragen zu den hier aufgeführten Arbeitsbereichen haben. In unserem Team finden sie Ärztinnen, Ärzte, Hygieneinspektoren und Arzthelferinnen.

Wir bieten Ihnen:

  • Information und Beratung bei Infektionskrankheiten
  • Information und Beratung zur Infektionsverhütung

Masernschutzgesetz

Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz (§20 (9) Nr. 1-3 IfSG) haben Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG, wie z.B.:

  • Kindertagesstätten
  • Kindertagespflege/Tagesmütter
  • Schulen
  • Heime

betreut oder als Beschäftigte in einer Einrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG tätig sind oder werden sollen, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachzuweisen.

Diese Nachweispflicht gilt ebenso für Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern (§36 Abs. 1) untergebracht sind, oder in einer medizinischen Einrichtung / in einem Beruf nach § 23 (3) S. 1 tätig sind/ tätig werden sollen.

Der Nachweis kann folgendermaßen nachgewiesen werden:

  1. zwei dokumentierte Masernschutzimpfungen oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass ein ausreichender Impfschutz besteht, oder
  2. ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern oder einer medizinischen Kontraindikation, oder
  3. eine Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen Einrichtungsleitung darüber, dass ein Nachweis dort bereits vorgelegen hat.

Wird der Einrichtung nach Aufforderung kein ausreichender Nachweis vorgelegt, erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt.

Das Ziel ist es in erster Linie, durch Aufklärung die Impflücken zu schließen und das Masernvirus in der Bevölkerung möglichst zu eliminieren. Verstöße gegen die individuelle Nachweispflicht der betroffenen Personen stellen dennoch eine Ordnungswidrigkeit dar und können ebenso mit Bußgeldern geahndet werden.

Die Nachweispflicht gilt für o.g. Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden.