Zensus-Erhebungsbeauftragte für Rheingau gesucht

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Allgemeines

Wie viele Menschen leben im Rheingau-Taunus-Kreis? Gibt es genügend Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger? Brauchen wir mehr Kindergärten, Schulen oder Altersheime?

Wie viele Menschen leben im Rheingau-Taunus-Kreis? Gibt es genügend Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger? Brauchen wir mehr Kindergärten, Schulen oder Altersheime?

Um diese und andere Fragen zu beantworten, findet im Jahr 2022 im Rheingau-Taunus-Kreis sowie deutschlandweit in allen Städten und Gemeinden wieder der Zensus statt. Stichtag ist der 15. Mai 2022.
Dafür benötigt die Zensus Erhebungsstelle beim Rheingau-Taunus-Kreis für den Rheingau weitere Erhebungsbeauftragte. Diese führen kurze, stichprobenartige Haushaltsbefragungen und Befragungen in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften durch, erfassen die notwendigen Daten und übergeben die Zugangsdaten für die Online‐Befragung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich ab sofort mittels Bewerbungsformular, das über die Homepage des Kreises abrufbar ist, bei der Erhebungsstelle als Erhebungsbeauftragte vormerken lassen. Die schriftliche Bewerbung ist per Mail zu richten an: EHSt.Zensus@rheingau-taunus.de. Telefonische Bewerbungen sind unter 06124 510-9604 und 06124-510-9605 möglich. Dafür werden folgende Angaben benötigt: Vollständiger Name, Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Telefonnummer, berufliche Tätigkeit und E-Mail-Adresse.

Alle Erhebungsbeauftragten können die Befragungen unter freier Zeiteinteilung vom 15. Mai 2022 bis Ende Juli 2022 durchführen und dafür eine Aufwandsentschädigung von zirka 1.200 Euro erhalten. Vor ihrem Einsatz müssen sich alle Erhebungsbeauftragten gesetzlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung der Erkenntnisse, die sie während und nach ihrer Tätigkeit gewonnen haben, schriftlich verpflichten. Ein Interviewerinnen- bzw. Interviewer-Ausweis in Verbindung mit einem Personalausweis bestätigt die Rechtmäßigkeit ihrer Arbeit.

Die Stichprobenbefragung im Rahmen des Zensus ist notwendig, um etwaige Ungenauigkeiten der Melderegister festzustellen und um Daten zu erheben, die nicht in den Registern vorliegen. Alle zur Befragung ausgewählten Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Die erhobenen Daten werden ausschließlich anonymisiert ausgewertet.