Was gilt es zu beachten, wenn positives Ergebnis eines PCR-Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt

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Gesundheit

Landrat Frank Kilian verweist auf Verhaltensregeln / Große Anzahl an Anfragen von besorgten Bürgern

Landrat Frank Kilian verweist auf Verhaltensregeln / Große Anzahl an Anfragen von besorgten Bürgern

„Gerade nach den neuen Allgemeinverordnungen des Landes Hessen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie, die seit 2. November 2020 gelten, erhalten das Kreis-Gesundheitsamt wie die Kreisverwaltung eine riesige Anzahl von Anfragen besorgter Bürger über das Bürgertelefon oder den Facebook-Account des Kreises, wie sich Neuinfizierte in der Zeit der Quarantäne verhalten sollen“, berichtet Frank Kilian, Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises. Dabei wiederholt sich eine Frage immer wieder: Wenn der gesamte Haushalt unter Quarantäne steht, wie können dann Einkäufe geregelt werden. Dazu hat die hessische Landesregierung Hinweise auf der Homepage www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen.de aufgeführt.

Personen, die ein positives Ergebnis eines PCR-Tests auf SARS-CoV-2 erhalten haben, müssen sich auch ohne gesonderte Anordnung des Gesundheitsamtes sofort und ohne Umwege nach Hause oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben. Dort müssen sie sich für 14 Tage absondern, das heißt ständig dort aufhalten, Kontakt zu anderen Personen auch im Haushalt möglichst vermeiden und keinen Besuch empfangen. „Weiter gilt, dass das jeweils zuständige Gesundheitsamt informiert werden muss“, lautete eine weitere Vorgabe. Auch Kontaktpersonen und der Arbeitgeber oder Dienstherr muss über den Erhalt eines positiven Testergebnisses in Kenntnis gesetzt werden. Wer innerhalb der folgenden 14 Tage nach Erhalt des Testergebnisses typische Symptome einer SARS-CoV-2 Infektion bemerkt (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs-und Geschmackssinns, etc.), meldet dies umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt.

Wie verhält man sich richtig, wenn im gemeinsamen Haushalt noch andere Personen wohnen, die auch unter die Quarantäne-Bestimmungen fallen? Was passiert in einer solchen Situation etwa mit einem Ehepaar, das keine weiteren Familienmitglieder bzw. Freunde hat, die Einkäufe von Lebensmittelns erledigen kann. „Im Frühsommer boten viele Supermärkte bestimmte Serviceleistungen an und es gab Nachbarschaftshilfen in Kommunen“, erwähnt Landrat Kilian. Wer nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert ist, für den und für alle Personen, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben, gelten die oben beschriebene Absonderungsregelung.

Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere Einkäufe von Lebensmitteln, Bankgeschäfte, Versorgung von Haustieren oder Arztbesuche, dürfen diese Personen, die kein positives Testergebnis haben, aber weiter die Wohnung verlassen. Treffen mit anderen Personen sind nicht erlaubt. Land wie Kreis empfehlen, dass die notwendigen Erledigungen - wenn möglich von Freunden, Verwandten oder Bekannten - übernommen werden. Das Kreis- Gesundheitsamt kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe Personen von der Absonderungspflicht befreien oder Auflagen anordnen.

Das Gesundheitsamt wird mit dem Infizierten und den Personen des Hausstandes in Kontakt treten. Werden diese als Kontaktperson ersten Grades eingestuft (was sehr wahrscheinlich ist), haben diese ein Anrecht auf eine kostenlose PCR-Testung. Landrat Kilian: „Wir empfehlen auch im Zusammenleben im eigenen Hausstand zum gegenseitigen Schutz das Einhalten der Hygieneregeln. Regelmäßiges Händewaschen, das Niesen in die Armbeuge sowie das Abstandhalten (bspw. Essen zu unterschiedlichen Zeiten oder das Aufhalten der Kontaktperson in einem anderen Raum) verringern das Risiko einer Übertragung. Wir sind uns bewusst, dass gerade letzteres praktisch schwierig umsetzbar ist. Es bedarf einer individuellen Entscheidung je nach Situation und Hausstand.“ Weitere Informationen zur Einstufung von Kontaktpersonen und des Kontaktmanagements des RKI finden Interessierte unter www.rki.de.

Aufgrund des hohen Infektionsgeschehen kann es sein, dass „die Kolleginnen und Kollegen des Kreis- Gesundheitsamtes nur schwer zu erreichen sind oder sich zeitverzögert bei den Corona-Infizierten melden“.  Trotzdem ist zu beachten: „Wer durch einen PCR-Test nachweislich positiv getestet wurde, muss (und die Personen, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben) sich absondern. Ein Merkblatt des RKI zu den Quarantäne-und Abstandsregeln finden Interessierte hier:
www.rki.de

Durchaus denkbar ist momentan auch, dass eine Person im gleichen Haushalt mit einer positiv getesteten Person lebt, selbst aber negativ getestet wurde. Muss derjenige dann trotzdem eine 14-tägige Quarantäne absolvieren? Ein negatives Testergebnis eines PCR-Test befreit nicht umgehend von den Quarantäne-Bestimmungen. Da das Infektionsrisiko im Zusammenleben mit einer infizierten Person bis zu 14 Tagen bestehen bleibt und die Abstandsregel im gemeinsamen Haushalt nur schwer umzusetzen ist, bleibt die Quarantäne-Regelung auch für Kontaktpersonen mit negativem Testergebnis weiterbestehen. Die Bewertung des Gesundheitsamts richtet sich (zusätzlich zum Testergebnis) nach den möglichweise auftretenden, typischen Symptomen einer SARS-CoV-2 Infektion und den jeweiligen Kontaktsituationen im gemeinsamen Haushalt. Weitere wichtige Informationen gibt es unter www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen. „Da Verordnungstexte von der hessischen Landesregierung noch angepasste werden, werden dort die neuesten Änderungen am schnellsten veröffentlicht“, so der Landrat.