Vorhaben der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLG): Waldneuanlage in Hohenstein - Breithardt als Ersatzaufforstung für dauerhafte Waldumwandlung

hier : Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die HLG, Aulweg 43-45, 35392 Giessen, hat einen Antrag auf Erteilung einer Waldneuanlagegenehmigung als Ersatzaufforstung für dauerhafte Waldumwandlung gestellt.

Die geplante Waldneuanlage erstreckt sich über eine Fläche von 25.550 m² und ist für das Flurstück 57, Flur 40 sowie Flurstück 11, Flur 41 in Hohenstein – Breithardt beantragt.

Zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, war aufgrund der Flächengröße von 2 ha bis 20 ha eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen (§ 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 17.1.3 UVPG).

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Zu diesem Ergebnis haben folgende wesentliche Gründe geführt:

Bei dem Neuvorhaben liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in

Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vor. Somit besteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 keine UVP-Pflicht.


Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
 

Bad Schwalbach, den 27. Juli 2023

Rheingau-Taunus-Kreis

Fachdienst III.5 Ordnungs-und Kommunalaufsichtsbehörde, Wahlen