Vogelgrippe: Landes­weite Stallpflicht von Geflügel angeordnet

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Veterinärwesen

Land ergreift präventive Maßnahme wegen weiterer Verdachts­fälle von Vogelgrippe / Auch außerhalb der Risiko­gebiete

Land ergreift präventive Maßnahme wegen weiterer Verdachtsfälle von Vogelgrippe / Auch außerhalb der Risikogebiete

Nachdem an diesem Wochenende weitere tote Wildvögel mit Verdacht auf den Vogelgrippeerreger H5N8 (wissenschaftlich Geflügelpest genannt) in Hessen aufgefunden wurden, hat das Hessische Umweltministerium am 21. November eine landesweite Aufstallung aller Geflügelbestände im Land angeordnet; so auch im Rheingau-Taunus-Kreis. Damit wurde die bisher gültige Stallpflicht in den Risikogebieten entsprechend ausgeweitet. Durch die vermehrten Verdachtsfälle gilt eine neue Risikobewertung für das Land Hessen, die eine Stallpflicht rechtfertigt. Daraus ergibt sich auch, dass ab sofort Geflügelschauen untersagt sind.

Für die Umsetzung der Stallpflicht ist das Kreis- Veterinäramt zuständig. Die Aufstallung gilt bis auf weiteres. Wie bei der in der vergangenen Woche angeordneten Stallpflicht in Risikogebieten liegt es weiterhin im Ermessen der zuständigen Behörden, in begründeten Einzelfällen und nach eigener Risikobewertung Ausnahmen zu erlauben, wenn eine Aufstallung nicht oder nur unter erheblichen Nachteilen für die betroffenen Tiere umzusetzen wäre. In den Fällen müssen alternative Maßnahmen getroffen werden. Geflügelhalter müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten.

Zudem gelten mit sofortiger Wirkung bundesweit einheitliche Regelungen für Biosicherheitsstandards in Beständen mit weniger als 1.000 Tieren. Bisher wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Ländern, teilweise auch in einzelnen Landkreisen, unterschiedlich gehandhabt. Mit der „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ wird das Führen eines Bestandsregisters vorgeschrieben. Weiterhin gilt die Sicherung der Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren. Sichergestellt werden muss auch, dass die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen.

Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch sofort gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden. Betriebsbereite Einrichtungen zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe müssen vorgehalten werden. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurde ein Merkblatt mit zusätzlichen Verhaltensregeln für Kleinbetriebe und Hobbygeflügelhaltungen erstellt, das auf der Homepage des Umweltministeriums heruntergeladen werden kann.

Damit eine mögliche Betroffenheit von Wildvögeln in Hessen schnell erkannt werden kann, sollte im Falle von krank oder tot aufgefundenen Wildvögeln das Veterinäramt des Landkreises informiert werden. Die eingesammelten Tiere werden dann dem Hessischen Landeslabor zur weiteren Untersuchung überstellt. Auch wenn nach dem aktuellen Kenntnisstand das derzeit kursierende Virus für den Menschen keine Gefahr darstellt, sollten Vogelkadaver schon aus allgemeinen hygienischen Gründen nicht mit bloßen Händen angefasst werden. Auch Hunde sollten von den Tierkörpern nach Möglichkeit ferngehalten werden.

Hinweise und Hintergründe hält die Internetseite des Ministeriums vor.
Weitere Informationen finden Sie hier.