Staat­liche Finanz­hilfe für Betrof­fene des Unwetters in Bad Schwal­bach

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Katastrophenschutz

Der stellver­tretende Regierungs­präsident Rolf Richter hat den Antrag des Rheingau-Taunus-Kreises auf staatliche Finanz­hilfe auf­grund des Unwet­ters vom 10. August 2014 in Bad Schwalbach geneh­migt.

Wie Landrat Burkhard Albers mitteilt, hat der stellvertretende Regierungspräsident Rolf Richter den Antrag des Rheingau-Taunus-Kreises auf staatliche Finanzhilfe bei Elementarschäden genehmigt. Damit kann die Finanzhilfeaktion zur Regelung von Schäden erfolgen, die durch den Tornado am 10. August 2014 im Bereich der Stadt Bad Schwalbach entstanden sind. Die Einleitung der Finanzhilfeaktion erfolgt kurzfristig nach der vorläufigen Schadensaufnahme.

Albers: „Die Hilfe ist bestimmt zur Behebung von Schäden an landwirtschaftlichen, gärtnerischen und gewerblichen Betrieben sowie an Gebäuden und Hausrat bei sonstigen Privatgeschädigten.“ Wer zum Kreis der Geschädigten im Stadtgebiet zählt, wird aufgefordert einen Antrag auf Finanzhilfe vollständig ausgefüllt innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe zu stellen. Der Antrag ist an den Kreisausschuss
für den Rheingau-Taunus-Kreis, Heimbacher Straße 7 in 65307 Bad Schwalbach zu adressieren.

Finanzhilfen werden für außergewöhnliche Notlagen gezahlt. Dem Antrag sind daher aktuelle Nachweise zur Vermögenslage beizufügen (z.B. Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge). Schäden, die den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen, werden im Allgemeinen nicht berücksichtigt, heißt es in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt. Es sind ausschließlich die amtlichen Antragsvordrucke zu verwenden, die bei der Stadtverwaltung zu erhalten sind. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. Bei verspätet gestellten Anträgen wird daher keine Finanzhilfe geleistet, so das Regierungspräsidium.