Sperr­gebiet zum Schutz gegen die Blauzungen­krankheit festgelegt

|

Veterinärwesen

Landrat Kilian setzt gesetzliche Rege­lung um / Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich!

 

Landrat Kilian setzt gesetzliche Regelung um

Die Blauzungenkrankheit grassiert seit Monaten in Frankreich, Italien, Österreich, in der Schweiz, in einigen Balkanstaaten und hat nun ebenfalls Deutschland erreicht. In einem rinderhaltenden Betrieb im Landkreis Rastatt, Baden-Württemberg, wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV8) amtlich festgestellt. Ebenso in Rheinland-Pfalz in einem Betrieb in der Gemeinde Wincheringen im Landkreis Trier-Saarburg sowie in einem Betrieb in der kreisfreien Stadt Zweibrücken.
Damit liegt der Rheingau-Taunus-Kreis im Restriktionsgebiet, das einen Gesamtradius von mindestens 150 Kilometer um die betroffenen Betriebe umfasst. Deshalb hat Landrat Frank Kilian das gesamte Gebiet des Rheingau-Taunus-Kreises zum Sperrgebiet erklärt.

Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich! Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden.
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Verdachtsfälle müssen dem zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und gehaltenen Wildwiederkäuern aus dem Sperrgebiet beispielsweise in ein nicht betroffenes Bundesland oder in einen Mitgliedstaat oder Drittland ist nur noch unter strengen Auflagen (wirksamer Impfschutz, Blutuntersuchung, Vektorbehandlung etc.) möglich.
Das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und gehaltenen Wildwiederkäuern innerhalb des Sperrgebietes ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung mit Genehmigung des jeweils zuständigen Veterinäramtes möglich. Dies ist aber nur zulässig, sofern die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf Blauzungenkrankheit hinweisen, oder der Tierbestand nicht wegen eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit gesperrt ist.
Weiterhin müssen Tierhalter, die im Sperrgebiet Rinder, Schafe, Ziegen oder und Wildwiederkäuer halten, ihre Tierhaltung unverzüglich beim Veterinäramt schriftlich anzeigen. Ein Formblatt zur Anzeige der Tierhaltung befindet sich auf der Homepage des Kreises.
Das Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden. Erst danach kann die Bundesrepublik Deutschland sich wieder als frei von der Blauzungenkrankheit erklären.

Den Haltern von Rindern, Schafen und Ziegen wird daher eine vorbeugende Impfung gegen die Blauzungenkrankheit mit den Serotypen 4 und 8 dringend empfohlen. Die Impfung ist freiwillig, die Kosten trägt der Tierhalter.
Die Blauzungenkrankheit ist eine Virusinfektion bei Wiederkäuern, die von Insekten übertragen wird. Für Schafe kann die durch Stechmücken übertragene Erkrankung tödlich sein. Im Falle von schweren Verläufen treten Fieber, Atemprobleme, vermehrter Speichelfluss sowie die typisch geschwollenen und blaugefärbten Zungen auf. Bei Ziegen treten grundsätzlich die gleichen Symptome wie bei Schafen auf, sie sind meist aber deutlich schwächer ausgeprägt. Bei Rindern verläuft die Erkrankung meist milder, mit Veränderungen im Nasen-Maulbereich, am Euter und an den Zitzen. Bindehautentzündungen, Schwellungen im Unterschenkelbereich oberhalb der Klauen in Verbindung mit Lahmheit oder Festliegen sowie ein Rückgang der Milchleistung bei Kühen beziehungsweise Deckunlust bei Bullen können ebenfalls auftreten.

Bei weiteren Fragen steht das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen beim Rheingau-Taunus-Kreis, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, Telefon 06124 510-691, veterinaeramt-rued@rheingau-taunus.de, zu den üblichen Sprechzeiten gerne zur Verfügung.