Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG)

Rettungsdienstgebührensatzung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO), in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 5 Hess. Ges. zur  Kompensation von Gewerbesteuerausfällen vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), sowie §§ 8 und 9 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 12. September 2018 (GVBl. S. 580), hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2022 die nachstehende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Grundlage und Entstehung der Gebührenpflicht

1. Für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle beim Rheingau-Taunus-Kreis und der damit verbundenen Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (HRDG) im Übrigen erhebt der Rheingau-Taunus-Kreis Benutzungsgebühren.

2. Die Gebührenpflicht entsteht durch die Vergabe eines Einsatzauftrages durch die Zentrale Leitstelle an einen Leistungserbringer nach dem HRDG.

3. Gebührenpflichtig sind nur die Einsatzaufträge, für die bei den Leistungserbringern ein Anspruch auf Benutzungsentgelt besteht.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Leistungserbringer, der den Einsatzauftrag ausführt und abrechnet.

§ 3

Gebührenfestsetzung

1. Die Gebühr für jeden erteilten Einsatz-/ Fahrauftrag beträgt 84,00 €.

2. Mehrere gleichzeitig erteilte Aufträge an den gleichen Auftragnehmer werden als getrennte Aufträge berechnet.

§ 4

Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebühren werden monatlich bei dem Gebührenpflichtigen per Gebührenbescheid angefordert.

2. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Rettungsdienst-Gebührensatzung vom 1. Dezember 2019 außer Kraft.

 

Bad Schwalbach, den 21. Dezember 2022

 

Kreisausschuss des

Rheingau-Taunus-Kreises

 

Frank Kilian

Landrat