Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen

Aufgrund des § 5 HKO in der Fassung vom 07.03.2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBI. S 915), der §§ 2, 10 KAG vom 24.03.2013,
(GVBI. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und der §§ 22 ff., 86, 90 SGB VIII, in der Fassung der Bekanntmachung vom
11.09.2012 (BGBI I S.2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBI. I S.4607) und des § 31 des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2020 (GVBI. S.436) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 nachfolgende Satzung beschlossen.

Präambel

Der Rheingau-Taunus-Kreis erbringt für die Einwohner des Kreises im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit gem. § 86 SGB VIII und nach Maßgabe der §§ 22 ff. SGB VIII Leistungen der Kindertagespflege durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen. Mit dieser Satzung werden die Teilnahme an der Kindertagespflege, die  Erhebung von Kostenbeiträgen für diese Leistung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an qualifizierte Kindertagespflegepersonen geregelt.

§ 1

Fördervoraussetzungen (§ 24, Abs. 1 SGB VIII)

(1) Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer bedarfsgerechten Betreuung.

(2) Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege. Kinder, die das dritte Lebensjahr
vollendet haben, sollen bis zum Schuleintritt vorrangig in Kindertageseinrichtungen betreut werden. Kinder im schulpflichtigen Alter sollen vorrangig in schulischen
Betreuungsangeboten betreut werden. Bei besonderem Bedarf kann für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres Förderung der Kindertagespflege gewährt
werden (§ 24 Abs. 3 und 4 SGB VIII).

(3) Die Finanzierung der Betreuung in Kindertagespflege erfolgt in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Kann nachweislich keine direkte Anschluss-
versorgung in einer Tageseinrichtung für Kinder sichergestellt werden, kann die Förderungsdauer bis zur Aufnahme in einer Tageseinrichtung für Kinder verlängert
werden.

(4) Das Betreuungsangebot in der Kindertagespflege richtet sich nach dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

§ 2

Die Kindertagespflegstelle

(1) Die Förderung von Tagespflegekindern nach §§ 23, 24 SGB VIII erfolgt durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis.

(2) Von der Kindertagespflegeperson können Kinder im Alter von Geburt bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr aufgenommen werden. Die Anzahl der
aufzunehmenden Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist vom Jugendamt (Kindertagespflegedienst) festzulegen und auf die Höchstzahl von fünf gleichzeitig
anwesenden fremden Kindern zu begrenzen, wobei im Laufe einer Woche nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen (§ 43 SGB VIII; § 29 HKJGB).

(3) Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sind nach Verfügbarkeit möglich. Solche Zusammenschlüsse werden als
Großtagespflegestellen bezeichnet. In Anlehnung an § 29 Abs. 5 HKJGB darf eine Großtagespflegestelle maximal 10 Kinder betreuen. Für Großtagespflegestellen
gelten gesonderte Sicherheitsbestimmungen (Brandschutz, Fluchtwege etc.).

§ 3

An- und Abmeldung

(1) Die An- und Abmeldung von Tagespflegekindern erfolgt durch die Eltern, einen Elternteil oder einer sonstigen sorgeberechtigten Person, im Folgenden Eltern
genannt. Die Anmeldung erfolgt zum 01. oder 16. eines Monats. Eine Beendigung ist zum 15. oder zum Monatsletzten möglich. Die Abmeldung muss mindestens
zwei Wochen vor dem Abmeldedatum beim Fachdienst II.5, Kindertagespflegedienst eingegangen sein. Die An- und Abmeldung müssen schriftlich beim Rheingau-Taunus-Kreis, Fachdienst II.5 (Kindertagespflegedienst) erfolgen. Die Meldung muss Name und Anschrift der antragsstellenden Person, den Namen des Kindes und den Betreuungsbedarf enthalten.

(2) Die Bewilligung einer Kindertagespflege erfolgt zunächst für 12 Monate. Der Kindertagespflegedienst überprüft nach Ablauf von 11 Monaten mittels Vordruck
den Betreuungsumfang.

(3) Eine Änderung des Betreuungsumfanges ist nur zum 01. eines Monats möglich. Die antragstellenden Personen haben Änderungen der Betreuungszeiten  schriftlich zwei Wochen vor dem Monatsersten dem Kindertagespflegedienst mitzuteilen. Die Änderungen der Betreuungszeiten sind zuvor mit den  Kindertagespflegepersonen abzustimmen.

(4) Außerordentliche Beendigung

Bei Beendigung der Betreuung durch die Kindertagespflegeperson erfolgt eine tagesgenaue Abrechnung. Über die Beendigung ist der Fachdienst II.5, Kinder-
tagespflegedienst unverzüglich unter Angabe der Beendigungsgründe von der Kindertagespflegeperson zu unterrichten.

§ 4

Höhe und Umfang der Förderung

(1) Die laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 SGB VIII beträgt 5,25 € pro vertraglich zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson vereinbarter
Betreuungsstunde und umfasst bei der Belegung des Platzes in Anwendung des § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII

a) die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand in Höhe von 1,73 € pro Betreuungsstunde,

b) unter Einrechnung der Landesförderung für die Kindertagespflege gemäß § 32a Abs. 4 HKJGB einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 3,52 € pro Betreuungsstunde.

(2) Zusätzlich wird für jedes zum Stichtag 01. März des Kalenderjahres betreute Kind, welches länger als 15 Wochenstunden im Rahmen der Kindertagespflege betreut wird, ein Zuschlag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe einer jährlichen Pauschale von 200,00 €, die im Dezember ausgezahlt wird, gewährt, wenn die Kindertagespflegeperson nachweislich an einer vom Land Hessen oder vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassenen Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan teilgenommen hat, sofern diese einen Umfang von mindestens drei Tagen (24 Unterrichtseinheiten) hatte und diese nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(3) Zudem werden auf Nachweis folgende Kosten erstattet:

• Angemessene Beiträge zur Unfallversicherung zu 100 %

• Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu 50 %

• Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung zu 50 %

(4) Betreut eine Kindertagespflegeperson ein Kind mit einem vom Fachteam Kindertagespflegedienst oder vom Fachteam Beratung & Hilfen festgestellten besonderen Förderbedarf, erhöht sich die Anerkennung der Förderleistung nach § 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Satzung um 50%. Wird die Betreuung eines
Kindes im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 SGB VIII geleistet, erhöht sich o.g. Anerkennung der Förderleistung um 100%.

(5) Die laufende Geldleistung erfolgt frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird und richtet sich nach dem tatsächlichen Beginn der Betreuung.
Maßgebend ist hier das Eingangsdatum beim Kindertagespflegedienst des Rheingau-Taunus-Kreises.

(6) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im Voraus als Pauschalbetrag. Der monatliche Pauschalbetrag errechnet sich wie folgt: vereinbarte und genehmigte Wochenstundenzahl x 4,33 x Höhe des maßgeblichen Stundensatzes der Geldleistung nach Abs. 1 Buchst. a und b.

§ 5

Inklusion

(1) Wird in der Kindertagespflege ein behindertes oder von Behinderung bedrohtes Kind (im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX) betreut, zählt dieses Kind analog Punkt 4.5 der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen mit doppeltem Faktor in die Belegung der Kindertagespflegestelle hinein. Der deshalb frei bleibende Platz wird in gleichem Umfang gefördert. Von der Erhöhung der Anerkennung der Förderleistung nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung kann Gebrauch gemacht werden.

(2) Die Prüfung des Bedarfes einer Maßnahme nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung obliegt analog der Regelung für die Kindertagesstätten dem Fachdienst Eingliederungshilfe.

§ 6

Krankheit, Urlaub, Fortbildung und Mitteilungspflichten

(1) Die laufende Geldleistung nach § 4 wird während Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit etc.) weitergezahlt, jedoch nur höchstens bis zu 30 Betreuungstagen für das laufende Kalenderjahr bei einer 5-Tage Woche. Verschiedene bzw. mehrere Ausfallzeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammen gerechnet.

(2) Urlaubs- und Fortbildungstermine sind grundsätzlich zwischen der Kindertagespflegeperson und den Eltern abzustimmen.

(3) Den Kindertagespflegepersonen werden auf Nachweis zwei Fortbildungstage als Schließtage gewährt. An diesen wird die laufende Geldleistung weiter gewährt.

(4) Bei Abwesenheit des Kindes von mehr als zwei Wochen aufgrund nachgewiesener Krankheit oder anderweitigem entschuldigtem Fehlen aus wichtigem Grund  kann die laufende Geldleistung weitergezahlt werden.

(5) Die Kindertagespflegepersonen verpflichten sich vertrauensvoll mit dem Kindertagespflegedienst zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet bestimmte Mitteilungspflichten (u.a. Einreichung von notwendigen Unterlagen für die Pflegeerlaubnis, Mitteilung nach § 8a SGB VIII, Informationen bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere Unfällen und Beschwerden, zeitweiser Schließung der Kindertagespflegestelle usw.).

§ 7

Kostenbeitrag

(1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII von den Eltern als Gesamtschuldner ein pauschalierter Kostenbeitrag erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist zum 1. eines Monats im Voraus zu entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und Zugang des Kostenbeitragsbescheides sind innerhalb von 14 Tagen fällig.

(3) Der Kostenbeitrag ist für die Dauer der Gewährung der Leistung einschließlich der Eingewöhnungsphase zu entrichten. Das gilt auch für Zeiten, in denen die
laufende Geldleistung nach § 6 für Ausfallzeiten (Krankheit, Urlaub oder Fortbildung) der Kindertagespflegeperson weiter gewährt wird. Bei einem Betreuungsbeginn bis zum 15. des Monats ist der volle monatliche Kostenbeitrag zu leisten, bei einem Betreuungsbeginn nach dem 15. des Monats ist der halbe monatliche  Kostenbeitrag zu leisten. Bei einem Betreuungsende bis zum 15. des Monats ist der halbe monatliche Kostenbeitrag zu leisten, bei einem Betreuungsende nach dem 15. des Monats ist der ganze monatliche Kostenbeitrag zu leisten.

(4) Die Höhe des Kostenbeitrages beträgt ab dem 01. März 2022 1,44 € und ab dem 01. März 2023 1,73 € für jede vom Rheingau-Taunus-Kreis bewilligte Betreuungsstunde.

(5) Es wird folgender Berechnungsschlüssel zugrunde gelegt: vertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl x 4,33 x Höhe des Betrags nach Abs. 4. Es wird auf volle Eurobeträge auf- oder abgerundet.

§ 8

Erlass oder Ermäßigung der Kostenbeiträge

(1) Der Kostenbeitrag kann gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag des/der Kostenbeitragspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

(2) Weisen Kostenbeitragspflichtige nach, dass sie laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, wird kein Kostenbeitrag erhoben.

(3) Bei in der Kindertagespflege geförderten Geschwisterkindern verringert sich der Kostenbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind aus einer Familie um 50 %
für jede vom Rheingau-Taunus-Kreis bewilligte Betreuungsstunde.

(4) Der Kostenbeitrag ist auch bei Fernbleiben des Kindes von der Betreuung zu entrichten.

(5) Im Falle einer nachgewiesenen Krankheit oder anderweitigem entschuldigtem Fehlen aus wichtigem Grund ist der Kostenbeitrag für die ersten zwei Wochen
der Fehlzeit zu zahlen.

§ 9

Aufsichtspflicht und Haftpflichtnachweis

(1) Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit dessen Übergabe an die Eltern.

(2) Die Kindertagespflegeperson weist dem Rheingau-Taunus-Kreis (Fachdienst II.5, Kindertagespflegedienst) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Tätigkeit nach. Der Nachweis muss mit Aufnahme der Tätigkeit vorliegen.

Diese Satzung wurde in der Sitzung des Kreistages am 14. Dezember 2021 beschlossen und tritt zum 1. März 2022 in Kraft.

Diese Satzung ersetzt die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege und die Erhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen vom 1. August 2014.

 

Bad Schwalbach, den 04.01.2022

Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

 

Kilian

Landrat