Legionellen: Vermieter können aufatmen

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Gesundheit

Gesundheitsamt informiert über die 2. Änderung der Trinkwasserverordnung



Im November 2011 wurde die Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV 2001) novelliert. Seitdem besteht die Pflicht, das Warmwasser in größeren Woh

Gesundheitsamt informiert über die 2. Änderung der Trinkwasserverordnung

Im November 2011 wurde die Trinkwasser-Verordnung (TrinkwV 2001) novelliert. Seitdem besteht die Pflicht, das Warmwasser in größeren Wohngebäuden jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Diese Bakterien können beim Einatmen eine Lungenentzündung (Legionellose) verursachen. Betroffen sind sogenannte "Großanlagen zur Trinkwassererwärmung" mit einem Boiler über 400 Liter und/oder mehr als drei Liter Leitungsinhalt zwischen Boiler und der entferntesten Dusche. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgeschlossen. Sofern eine gewerbliche Nutzung stattfindet (Vermietung zu Wohnzwecken), muss der Inhaber diese Gebäude beim Gesundheitsamt anzeigen und dort die jährlichen Legionellenergebnisse vorlegen.

Wie Landrat Burkhard Albers nun mitteilt, wurde aufgrund des großen Aufwandes für die Vermieter und zusätzlicher Kosten für die Mieter sowie des enormen Verwaltungsaufwandes in den Gesundheitsämtern die Trinkwasser-Verordnung nochmals geändert. Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2012 u.a. folgende gravierende Änderungen beschlossen: "Die Pflicht zur Anzeige einer Großanlage entfällt." Um eine Übersicht über vorhandene Anlagen zu bekommen und eingehende Analysen schnell zuordnen zu können, bittet das Gesundheitsamt jedoch weiterhin um diese Anzeigen. Das Untersuchungsintervall wird auf drei Jahre verlängert, die erste Analyse muss bis Ende 2013 erfolgen. Der Vermieter / die Hausverwaltung muss nur noch die Ergebnisse vorlegen, wenn der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen in 100 ml Trinkwasser überschritten wird.

 

Ist dies der Fall, hat der Betreiber der Anlage weitere Untersuchungen zur Ursachenaufklärung durchzuführen und die Installation zu überprüfen. Eine Gefährdungsanalyse ist durchzuführen und die technischen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt und den Verbrauchern mitzuteilen, so die Trinkwasser-Verordnung. Sofern der Betreiber bei Überschreitungen nicht tätig wird, muss ihn das Gesundheitsamt hierzu auffordern und ggfs. Maßnahmen anordnen.

Details und das notwendige Anzeigeformular finden Interessierte auf der Homepage des Kreises unter www.rheingau-taunus.de, unter dem Stichwort "Legionellen". Die Gesundheitsingenieure Norbert Frey und Michael Schultheis (06124/510615/350) stehen bei Fragen zur Verfügung. Frey und Schultheiß weiß darüber hinaus daraufhin, dass ab Dezember 2013 Vermieter den Verbraucher (sprich Mieter) auch informieren müssen, falls noch Bleileitungen im Haus vorhanden sind.