Entschädigungssatzung des Rheingau-Taunus-Kreises
Handbuch des Kreistags des Rheingau-Taunus-Kreises
Kennziffer: 1.3
Entschädigungssatzung
des Rheingau-Taunus-Kreises vom 04. Dez. 1978
(veröffentlicht: WT am 28.12.78; WK am 28.12.78)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.02.1980
(veröffentlicht: WT am 28.02.80; WK am 28.02.80)
und der 2. Änderungssatzung vom 07.06.1982
(veröffentlicht: WT am 24.06.82; WK am 24.06.82)
und der 3. Änderungssatzung vom 09.02.1987
(veröffentlicht: WT am 14.02.87; WK am 14.02.87)
und der 4. Änderungssatzung vom 19.11.1990
(veröffentlicht: WT am 04.12.90; WK am 04.12.90)
und der 5. Änderungssatzung vom 13.09.1993
(veröffentlicht: WT am 30.09.93; WK am 30.09.93)
und der 6. Änderungssatzung vom 03.06.1998
(veröffentlicht: WT am 10.07.1998; WK am 10.07.1998)
und der 7. Änderungssatzung vom 08.12.1999
(veröffentlicht: WT am 21.12.1999; WK am 21.12.1999)
und der 8. Änderungssatzung vom 25.03.2003
(veröffentlicht: WT am 07.06.2003; WK am 07.06.2003
und der 9. Änderungssatzung vom 03.02.2004
(veröffentlicht: WT am 17.02.2004, WK am 17.02.2004)
und der 10. Änderungssatzung vom 02.10.2007
(veröffentlicht: WT am 19.10.2007, WK am 19.10.2007)
und der 11. Änderungssatzung vom 13.06.2014
(veröffentlicht: WT am 20.06.2014, WK am 20.06.2014)
und der 12. Änderungssatzung vom 04.10.2016
(veröffentlicht: WT am 19.10.2016, WK am 19.10.2016)
und der 13. Änderungssatzung vom 06.02.2018
(veröffentlicht: WT am 17.02.2018, WK am 17.02.2018)
und der ersten Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 06.02.2018
(veröffentlicht: IZ: am 07.09.2020, WK am 07.09.2020)
und der zweiten Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung vom 11.05.2021
(veröffentlicht) IZ: am 20.05.2021, WK am 20.05.2021
Aufgrund der §§ 5, 8, 18 und § 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S.618), in Verbindung mit § 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S
142,) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl.I S.167) hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises in seiner Sitzung am 31.08.2018 folgende
Satzung beschlossen:
Die Entschädigungssatzung des Rheingau-Taunus-Kreises vom 11.05.2021 wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 1
Ersatz des Verdienstausfalles
(1) Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und andere ehrenamtlich Tätige erhalten zur pauschalen Abgeltung ihres Verdienstausfalles einen Betrag von EUR 30,00 pro Sitzung der Tätigkeit des Kreistags, der Fraktion, des Kreisausschusses oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
(2) Der Durchschnittssatz nach Abs. 1 wird nur denjenigen ehrenamtlich Tätigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen und -männern wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Sitzungen (Kreistag, Ausschüsse und KA) ist auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Kosten zu gewähren.
(3) Die Gewährung des Durchschnittssatzes wird auf Zeiten von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beschränkt.
(4) Anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 kann der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall verlangt werden.
§ 2
Ersatz der Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten. Das HRKG ist für ehrenamtlich Tätige entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges kann anstelle der Fahrtkosten nach Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den für anerkannt privateigene Fahrzeuge
jeweils geltenden Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes verlangt werden. Für die Mitnahme weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug wird eine
zusätzliche Mitnahmeentschädigung nach den geltenden Sätzen des HRKG gezahlt.
(3) Fahrten zum Kreishaus und Dienstfahrten der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten im Rahmen ihrer Dezernententätigkeit oder im Falle der Vertretung des Landrates sind per Einzelnachweis abzurechnen.
§ 3
Dienstreisen
Bei Dienstreisen erhalten Kreistagsabgeordnete, ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und sonstige ehrenamtlich Tätige die für Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte vorgesehene Reisekostenvergütung nach dem HRKG.
§ 4
Aufwandsentschädigungen
(1) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen gewährt.
Diese beträgt für:
- die Kreistagsvorsitzende oder den Kreistagsvorsitzenden EUR 160,00
- die Fraktionsvorsitzende oder den Fraktionsvorsitzenden EUR 160,00
- die ehrenamtlichen Dezernentinnen oder Dezernenten EUR 500,00
(2) Ehrenamtlich Tätige erhalten darüber hinaus folgende Sitzungsgelder:
- die Kreistagsabgeordneten EUR 60,00
- die Ausschussvorsitzenden
- (1) für die Ausschusssitzung EUR 120,00
- (2) für alle anderen Sitzungen EUR60,00
- die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten EUR 60,00
- die zu Beratungen der Ausschüsse zugezogenen Vertreter von Bevölkerungsgruppen EUR 30,00
- die sachkundigen Einwohner als Mitglieder einer Kommission EUR 30,00
(3) Für die Vertretung der Landrätin oder des Landrates im Amt während deren oder dessen Urlaub oder Krankheit erhalten ehrenamtliche Kreisbeigeordnete pro
Abwesenheitstag (Kalendertag) der Landrätin oder des Landrates, soweit die Vertretung nicht durch die hauptamtliche Erste Kreisbeigeordnete oder den
hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten erfolgt, eine Pauschale von EUR 80,00 für jeden Vertretungstag. Für andere, anlassbezogene Vertretungen der Landrätin oder des Landrates erhalten ehrenamtliche Kreisbeigeordnete EUR 60,00 pro wahrgenommenen Termin. Notwendige Auslagen für die Inanspruchnahme eines
öffentlichen Verkehrsmittels werden besonders erstattet; bei Benutzung eines eigenen Pkw`s gilt § 2 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend.
(4) Nimmt eine ehrenamtlich Tätige oder ehrenamtlich Tätiger am selben Tag mehrere Tätigkeiten in Gremien des Rheingau-Taunus-Kreises wahr, für die ihr oder ihm eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 zusteht, so wird diese Entschädigung für jede, im Rahmen des Abs. 1, an diesem Tag besuchte Veranstaltung gewährt. Dies gilt nicht für parallel stattfindende Sitzungen sowie für Sitzungen, die durch temporäre Unterbrechungen einer anderen Sitzung stattfinden. Ehrenamtlich Tätige erhalten für die inhaltliche Abstimmung der Gremienarbeit im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen sowie die Teilnahme an
Umlaufbeschlüssen der Kreisgremien, die sitzungsähnlichen Charakter haben, ein Sitzungsgeld gemäß § 4 Abs. 2.“
(5) Die Schriftführerin oder der Schriftführer des Kreistags erhält für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 60,00, alle übrigen Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 40,00.
(6) Die oder der vom Kreistag gewählte ehrenamtliche Integrationsbeauftragte oder ehrenamtlicher Integrationsbeauftragter erhält für ihre oder seine Tätigkeit eine
monatliche Pauschale in Höhe von EUR 500,00 zur Entschädigung ihres oder seines Aufwands. Verdienstausfall und Fahrtkosten können gesondert gemäß § 1 und 2
dieser Satzung geltend gemacht werden. Die oder der vom Kreisausschuss einzusetzende ehrenamtliche Behindertenbeauftragte erhält die analogen Entschädigungen wie die oder der ehrenamtliche Integrationsbeauftragte.
§ 5
Fraktionssitzungen / Fraktionsvorstandssitzungen / Sitzungen von Arbeitsgruppen der Fraktionen
(1) Kreistagsabgeordnete und ehrenamtliche Kreisbeigeordnete erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, der Fraktionsvorstände und von
Arbeitsgruppen der Fraktionen Entschädigungen nach den § 1 - 4. Diese Regelung gilt nicht für entsprechende Sitzungen im Vorfeld von Kreistagssitzungen.
Für sog. „Online-Fraktionssitzungen“ per Telefon- oder Videokonferenz erhalten ehrenamtlich Tätige ein Sitzungsgeld gemäß § 4 Abs. 2. Entsprechende Nachweise
sind der Verwaltung durch die Fraktionen vorzulegen.
(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Sitzungen wird auf 24 pro Jahr begrenzt.
(3) Die Zahl der pro Fraktion und Sitzung abrechenbaren Personen wird auf die Mitgliederstärke der jeweiligen Fraktionen in den Ausschüssen (für Arbeitsgruppensitzungen) bzw. der nach jeweiligen Fraktionssatzung bestehenden Fraktionsvorstandsstärke (für Fraktionsvorstandssitzungen) zuzüglich der Zahl der
ehrenamtlichen Mitglieder der Fraktionen im Kreisausschuss begrenzt.
§ 6
Teilnahme an Sitzungen von Gesellschaften und anderen Organisationen
(1) Die vom Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises gewählten oder bestimmten Vertreter in Gesellschaften oder Organisationen erhalten Entschädigungen nach dieser Satzung.
(2) Diese Entschädigungen entfallen, wenn diese Gesellschaften oder Organisationen Vergütungen gemäß eigener Regeln vornehmen.
§ 7
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit
Die Ansprüche sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung des Rheingau-Taunus-Kreises vom 04.10.2016 außer Kraft.
Artikel II
Alle übrigen Paragraphen der Entschädigungssatzung des Rheingau-Taunus-Kreises bleiben unverändert bestehen.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft.