Gehölz­schnitt­frist vom 1. Oktober bis Ende Februar

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Kleine Darstellung

Gemäß Bundesnatur­schutzgesetz ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzu­schneiden

Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wiederholt ihren jahreszeitlichen Hinweis zum Rückschnitt von Gehölzen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, "Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen". Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich, wo beispielsweise Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger oder deren Beauftragte tätig werden. Für solche planbaren Maßnahmen ist also Ende Februar bundeseinheitlich der letzte zulässige Termin.

Die Naturschutzbehörde veröffentlicht diese Hinweise rechtzeitig vor dem Ende der Frist, damit Planungen daran ausgerichtet werden und es nicht zu Verstößen durch falsche Terminierung kommt.

Außerhalb der Frist von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, besonders geschützte Arten, z.B. Vögel, Fledermäuse und deren Nist- oder Wohnstätten, bei Schnittmaßnahmen zu beeinträchtigen. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch dort einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.