Gehölzrückschnitt und Artenschutz

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Umwelt

Untere Naturschutzbehörde gibt Tipps und weist auf rechtliche Vorgaben hin



Laut der Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises sind beim Rückschnitt von Gehölzen nicht nur fachliche Regeln sondern oft auch

Untere Naturschutzbehörde gibt Tipps und weist auf rechtliche Vorgaben hin

Laut der Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises sind beim Rückschnitt von Gehölzen nicht nur fachliche Regeln sondern oft auch konkurrierend komplexe rechtliche Vorgaben zu beachten. "Gerade im Herbst und Frühjahr werden viele Bäume und Sträucher zurückgeschnitten, weshalb fachgerecht vorgegangen werden soll." Bei Rückschnitt von Gehölzen an Verkehrswegen ist im für die Verkehrssicherung notwendigen Umfang zulässig.

Das heißt aber auch, dass der Gehölzlebensraum entlang eines Weges oder einer Straße dauerhaft in seiner Funktion zu erhalten ist. Es ist also z.B. zulässig, eine strauchige Feldhecke in mehrjährigen Abständen in wechselnden Abschnitten (Faustregel: maximal ein Drittel der Strecke) auf den Stock zu setzen, wenn sie die Durchfahrt tatsächlich behindert. Sie kann sich dann aus den Stockaustrieben verjüngen. Eine Totalbeseitigung ist nicht notwendig, nicht fachgerecht und rechtlich nicht zulässig, so die Untere Naturschutzbehörde.

Auch die sogenannte "Gehölzschnittfrist" ist einzuhalten. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet, "Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen." Die sich daraus ergebende Gehölzschnittfrist (1. Oktober bis Ende Februar) gilt bundeseinheitlich.

Unabhängig von Jahreszeiten gelten die artenschutzrechtlichen Regeln des Bundesnaturschutzgesetzes zum Individual- und Wohnstättenschutz. Beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen ist dabei besonders an Vögel und Fledermäuse und deren Nester und Wohnhöhlen zu denken, die insbesondere während der Brutzeit nicht zerstört werden dürfen. Bestimmte Brutstätten, die regelmäßig wiederbesiedelt werden, genießen diesen Schutz auch außerhalb der Brutzeit.

Laut Unterer Naturschutzbehörde bedeutet dies für die Praxis zusammengefasst: Die planbaren Gehölzrückschnitte strikt auf die Frist vom 1. Oktober bis Ende Februar zu terminieren, um artenschutzrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Außerhalb dieser Zeitspanne sind manche Rückschnittmaßnahmen als solche zwar nicht ausdrücklich verboten, das Risiko ist jedoch groß, dann gegen Artenschutzvorschriften zu verstoßen.

Die Naturschutzbehörde weist darauf hin, dass notwendige fachgerechte Gehölzpflege auch vor dem Winter durchgeführt werden können, damit es Ende Februar nicht zu Arbeitsengpässe und Bitten nach Fristüberschreitungen kommt, die mit den rechtlichen Regeln kollidieren.