„Gehölz­schnittfrist“ vom 1. Oktober bis Ende Februar

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Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz

Die Naturschutz­behörde des Rheingau-Taunus-Kreises wiederholt den üblichen jahres­zeitlichen Hinweis

Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises wiederholt den üblichen jahreszeitlichen Hinweis: Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen". Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich, wo z.B. Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger / Netzbetreiber oder deren Beauftragte tätig werden. Solche planbaren Maßnahmen sind also bundeseinheitlich auf die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar befristet.

Die Naturschutzbehörde veröffentlicht diese Hinweise jeweils rechtzeitig vor dem Ende der Frist, damit Planungen daran ausgerichtet werden und es nicht zu Verstößen durch falsche Terminierung kommt. Außerhalb der Frist von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, besonders geschützte Arten, z.B. Vögel, Fledermäuse und deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, bei Schnittmaßnahmen zu beeinträchtigen. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Denn die Regeln des Artenschutzes sind nicht abhängig von der jeweiligen Lage im Außen- oder Innenbereich, sondern sie gelten überall.