Frist für Gehölzschnitt endet am 28. Februar

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Umwelt

Information der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises



Die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises weist daraufhin, dass die Frist für den Gehölzschnitt am 28. Februar endet. Gemäß dem Bundesnatu

Information der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises

Die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises weist daraufhin, dass die Frist für den Gehölzschnitt am 28. Februar endet. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich, wo beispielsweise Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger oder deren Beauftragte tätig werden. Für solche planbaren Maßnahmen ist also der 28. Februar bundeseinheitlich der letzte zulässige Termin, berichtet die Untere Naturschutzbehörde.

Außerhalb der Frist von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, beim Gehölzschnitt etwa Vögel, Fledermäuse und deren Nist- und Wohnstätten zu beeinträchtigen. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist einzuhalten, "auch dort wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist".