Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung

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Soziales

Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Gesetz seit 1. August in Kraft / Informationen zum Stichtag 31. Dezember 2013



In der Bundesrepublik Deutschland besteht für gesetzlich Krankenversicherte

Erlass von Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Gesetz seit 1. August in Kraft / Informationen zum Stichtag 31. Dezember 2013

In der Bundesrepublik Deutschland besteht für gesetzlich Krankenversicherte seit April 2007und für privat Versicherte seit Januar 2009 eine Versicherungspflicht. Auf das am 1. August 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, verweist Landrat Burkhard Albers. Gesetzlich Krankenversicherten mit Beitragsrückständen wird die Zinslast erleichtert, und Menschen, die sich trotz Versicherungspflicht zu spät bei ihrer Krankenversicherung gemeldet haben, können ihre Schulden erlassen bekommen. "Mit der Reduzierung der Zinslast von fünf auf ein Prozent schafft das Gesetz eine wichtige Entlastung für Menschen in finanzieller Notlage", so Albers. Diese Reduzierung gilt auch rückwirkend. Ein Antrag dazu ist nicht notwendig, es sei denn die Person ist nicht mehr Mitglied der entsprechenden Krankenkasse.

Wer der Versicherungspflicht unterliegt und sich bisher noch bei keiner gesetzlichen Krankenkasse gemeldet hat, diese Meldung aber bis zum 31. Dezember 2013 vornimmt, wird im Regelfall nicht mit Beitragsnachforderungen seit Beginn der Versicherungspflicht konfrontiert. Dies gilt rückwirkend auch für Personen, die sich bereits bei einer Krankenkasse gemeldet haben, aber noch nicht alle Beitragsnachforderungen begleichen konnten. Ihnen werden die noch ausstehenden Beiträge, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, vollständig erlassen.

Nach diesem Termin ist der vollständige Beitragserlass nicht mehr möglich, dann beträgt der Beitrag je Monat die Höhe des Beitrages der sogenannten Anwartschaftsversicherung. In 2013 waren dies 40,15 Euro.

Für privat Krankenversicherten wurde der Notlagentarif mit niedriger Prämie geschaffen. Wer seine Beiträge nicht mehr zahlen kann, kommt nach erfolgtem Mahnverfahren in diesen Notlagentarif. Damit bleibt seine medizinische Notfallversorgung sichergestellt. Sobald die Beitragsschulden beglichen wurden und Beiträge wieder gezahlt werden können, wird er wieder in seinem ursprünglichen Tarif versichert. Auch diese Regelung gilt rückwirkend, sodass sich die Altschulden der Betroffenen reduzieren.

Auch Nichtversicherten, die sich bei einer privaten Krankenversicherung melden, wird geholfen. Wenn sie bis zum 31. Dezember 2013 wieder einen Vertrag abschließen, wird der sonst fällige Prämienzuschlag erlassen. Ab dem 1. Januar 2014 muss grundsätzlich wieder der Prämienzuschlag gezahlt werden. Der Prämienzuschlag war bereits in der Vergangenheit in seiner Höhe begrenzt. Für Privatversicherte wurde nun das Recht auf Stundung dieser Schulden gestärkt.

Weitere Informationen zu diesen gesetzlichen Änderungen gibt es im Fachdienst Soziales, Frau Schmidt, 06124 510-488, oder am Bürgertelefon des Bundesministerium für Gesundheit unter 030 340 6066-01.