„Die Stadt Oestrich-­Winkel hat tief und fest geschlafen“

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Bauaufsicht

Landrat Albers: Rechtsprechung bestätigt die Kreis-Bauaufsicht vollumfänglich / Hallgartener Zange: Klettergarten ist genehmigungspflichtig

Landrat Albers: Rechtsprechung bestätigt die Kreis-Bauaufsicht vollumfänglich / Hallgartener Zange: Klettergarten ist genehmigungspflichtig

„Für die Zeitverzögerung im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf der Hallgartener Zange kann nicht die Kreisverwaltung verantwortlich gemacht werden“, betont Landrat Burkhard Albers und verweist auf die Fakten. Bereits am 26. Februar 2013 fand eine Besprechung zur neuen Belebung der Hallgartener Zange und die Pläne der Eigentümer, in der Nähe des Gebäudes einen Klettergarten zu errichten, statt. Bei diesem Treffen erfolgten Festlegungen, welche Aufgaben von wem zu erledigen sind. „Bisher sind fast eineinhalb Jahre seit diesem ersten Besprechungstermin verstrichen, die vom Bauherrn und der Stadt nicht genutzt worden sind“, so Landrat Albers. So hat die Bauaufsicht des Kreises ihren Anteil schnell erledigt: Denn am 17. September 2013 wurde der Weiterbau des Restaurantgebäudes auf der Hallgartener Zange genehmigt.

„Nach Lage der Fakten hat die Stadt Oestrich-Winkel tief und fest geschlafen und wertvolle Zeit verstreichen lassen“, berichtet der Landrat. Der heutige Bürgermeister Michael Heil war zum Zeitpunkt der Besprechung im Wahlkampf, weshalb er sich vielleicht nicht mehr genau an die im Februar 2013 gemachten Absprachen erinnern könne. Mehr als verwunderlich sei aber, dass der anerkannte Verwaltungsanwalt Roland Laube, der gleichzeitig Vorsitzender der CDU ist, ein „förmliches Baugenehmigungsverfahren für überraschend“ hält. Ein Blick in die einschlägige Literatur oder das Internet hätte Roland Laube und Bürgermeister Heil eines Besseren belehren können.

Denn laut der Rechtsprechung, unter anderem des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, ist „eine Baugenehmigung erforderlich“. Ein Klettergarten, der wie hier mitten im Wald errichtet werden soll, ist nach Paragraf 35 des Baugesetzbuches nicht privilegiert, wie das etwa für die Landwirtschaft oder den Weinbau gilt.. Eine Prüfung nach Paragraf 35, Absatz 2 beinhaltet die Prüfung, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Ein öffentlicher Belang nach Absatz 3 des Paragrafen ist die Festlegung im Flächennutzungsplan. Landrat Albers: „Deshalb ist hier eine Änderung erforderlich.“ Diese Planänderung kann aber nur von der Stadt Oestrich-Winkel, nicht vom Landkreis durchgeführt werden. Kommunen, die meinen, dass es eine Genehmigungsfreiheit gibt, liegen falsch. Im Internet sind viele Beispiele zur Genehmigungspflicht vorhanden.

Landrat Albers weist darauf hin, dass bereits im ersten Besprechungstermin im Februar 2013 auf eine Änderung des Flächennutzungsplans hingewiesen wurde. Der Bauherr behauptete aber bereits zu diesem Zeitpunkt, es gäbe in anderen Gebieten Deutschlands vergleichbare Fälle, die ohne baurechtliche Genehmigung gebaut wurden. „Diese Meinung hat er nie belegt und konnte sie auch nicht belegen“, so der Landrat. 

Bei der zweiten Besprechung am 7. April 2014, an der auch der Bürgermeister Heil teilnahm, gab es eine einvernehmliche Einigung, dass ein Baugenehmigungsverfahren für alle Beteiligten am sinnvollsten ist: „Alle erkannten an, dass die Parkplätze unstrittig genehmigungspflichtig sind.“ Nach Ansicht der Bauaufsicht – und dies wurde durch die Rechtsprechung belegt –  ist der Hochseilgarten ebenfalls genehmigungspflichtig, da hier eine Nutzungsänderung des Gebietes mit erheblichen Anforderungen erfolgen soll. Laut den Vertretern der Kreisverwaltung wurde die Aufstellung eines B-Planes nicht gefordert. Sie wiesen aber darauf hin, dass auch noch andere Behörden, wie beispielsweise der Forst, zu beteiligen sind. Schließlich sollen regelmäßig hunderte von Menschen auf die Hallgartener Zange geführt werden, um den Klettergarten rentabel zu machen.

Landrat Albers fasst zusammen: „Die Ansicht der Bauaufsicht wurde vollumfänglich bestätigt.