Corona: Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen

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Gesundheit

Der Krisenstab hat eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die ab 24. Oktober 2020 bis vorerst 1. November 2020 gelten

Der Krisenstab hat eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die ab 24. Oktober 2020 bis vorerst 1. November 2020 gelten.

Nachdem sich die Infektionszahlen im Rheingau-Taunus-Kreis weiterhin auf einem hohen Niveau bewegen, hat der Krisenstab in seiner heutigen Sitzung eine weitere Allgemeinverfügung erlassen. Sie betrifft Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die ab Samstag, 24. Oktober 2020, bis einschließlich Sonntag, 1. November 2020 gelten. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (Alten- und Pflegeheime) oder in ambulant betreuten Wohngemeinschaften leben, dürfen dann maximal drei Mal pro Kalenderwoche für jeweils eine Stunde Besuch von maximal zwei Personen empfangen.

Ausnahmeregelungen gelten beispielsweise für Eltern, die ihr minderjähriges Kind besuchen, Seelsorgern, Notare und Rechtsanwälte, sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist. Gleiches gilt für Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, ehrenamtlichen Personen im Sinne des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes sowie Menschen, die im Rahmen des Sterbeprozesses durch tätig sind.

Die Details zu den Regelungen stehen in den Allgemeinverfügungen. Diese können auf www.rheingau-taunus.de/coronavirus heruntergeladen werden.