Bezirksschornsteinfeger überprüfen bestimmte Kamine und Öfen

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Umwelt

Fachdienst Umwelt weist auf das Einhalten der vorgeschriebenen Grenzwerte und Fristen im Rahmen der Bundes-Immissionsschutzverordnung hin

Fachdienst Umwelt weist auf das Einhalten der vorgeschriebenen Grenzwerte und Fristen im Rahmen der Bundes-Immissionsschutzverordnung hin

Oft heißt es: „Heizen mit Holz ist nachhaltig, CO²-neutral und modern.“ „Das stimmt nur bedingt“, entgegnet die zuständige Naturschutz-Dezernentin Dr. Heidrun Orth-Krollmann und weiter: „Denn ältere Feuerstätten, wie z.B. Kaminöfen, Kachelöfen und Heizkamine können oft technisch bedingt die neuen Grenzwerte der Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht erfüllen.“ Diese Feuerstätten sollen deshalb nach und nach aus dem Verkehr gezogen werden. Für alte Feuerstätten hat der Gesetzgeber jedoch lange Übergangsfristen festgelegt, die je nach Datum der Errichtung der Feuerstätte zwischen 31. Dezember 2014 und 31. Dezember 2024 ausgetauscht werden müssen.

Laut dem Fachdienst der Kreisverwaltung Umwelt -
Immissionsschutzbehörde / Schornsteinfegerwesen
überprüfen Bezirksschornsteinfeger das Einhalten der vorgeschriebenen Grenzwerte und Fristen. Bei Überschreitung kann eine veraltete Feuerstätte ausgetauscht oder mit einem Filter nachgerüstet werden. Die zuständigen Bezirksschornsteinfeger setzen die Eigentümer bei der sogenannten Feuerstättenschau darüber in Kenntnis, welche Anlagen erneuert oder ausgetauscht werden müssen. Es liegt allerdings in der Pflicht der Betreiber, dies fristgerecht zu veranlassen.

Folgende Fristen hat der Gesetzgeber vorgesehen.
Für vor dem 1. Januar 1975 eingerichtet Feuerstätten galt der 31. Dezember 2014 als Zeitpunkt für die
Nachrüstung/Außerbetriebnahme. Feuerstätten, die zwischen 1975 bis 31. Dezember 1984 installiert wurde, mussten bis zum 31. Dezember 2017 überprüft sein.
Solche Feuerstätten, die zwischen dem 1.Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 eingerichtet wurden, gilt der 31. Dezember 2020 als letzter Termin. Für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 22. März 2010 ist der letzte Termin der 31. Dezember 2024

In den meisten Fällen lohnt sich eine Nachrüstung mit einem Feinstaub-Filter nicht, denn diese sind sehr teuer, so der Fachdienst. Dann sollten die Betreiber von Kaminen und den genannten Öfen über einen Ersatz nachdenken. Diese neuen Feuerstätten sind deutlich umweltfreundlicher, effizienter und auch sparsamer. Der Fachdienst Umwelt verweist auch darauf, dass die Betreiber, die ihre Feuerstätte aufgrund der Grenzwertüberschreitung außer Betrieb nehmen müssen, verpflichtet sind, dies ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu melden. Die gleiche Meldepflicht besteht auch bei einer Nachrüstung mittels Filter oder bei einem Austausch der Feuerstätte.  

Befreit von diesen Grenzwerten sind Feuerstätten, die die einzige Heizmöglichkeit der Wohnung darstellen, historische Öfen (vor 1950 errichtet), Küchenherde, Badeöfen, offene Kamine und handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen.