Beim Zurückschneiden von Gehölzen soll der Artenschutz berücksichtigt werden

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Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz

Untere Naturschutzbehörde informiert über fachliche Regeln und rechtliche Vorgaben



"Beim Rückschnitt von Ästen und Zweigen an Bäumen und Büschen sind nicht nur fachliche Regeln zu beachten sondern auch rechtli

Untere Naturschutzbehörde informiert über fachliche Regeln und rechtliche Vorgaben

"Beim Rückschnitt von Ästen und Zweigen an Bäumen und Büschen sind nicht nur fachliche Regeln zu beachten sondern auch rechtliche Vorgaben", betont die Untere Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises. Sie will deshalb über die unterschiedlichen Maßnahmen aufklären. So ist beispielsweise das Abschneiden von Ästen und Zweigen zur Verkehrssicherung (also z.B. Rückschnitt an Wegen und Straßen) im Hessischen Naturschutzgesetz geregelt. Demnach ist der Rückschnitt einerseits so vorzunehmen, dass vorhandene Lebensräume in ihrer Funktion erhalten bleiben. Andererseits dürfen Vögel in ihrer Brutzeit nicht gestört werden.

Das Bundesnaturschutzgesetz untersagt, "Bäume, die außerhalb des Waldes, von sogenannten Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Weiterhin gelten unabhängig von den Jahreszeiten die artenschutzrechtlichen Regeln des "Bundesnaturschutzgesetzes zum Individual- und Wohnstättenschutz". Beim Rückschnitt von Hecken und Bäumen ist dabei besonders an Vögel und Fledermäuse und deren Nester und Wohnhöhlen zu denken, die insbesondere während der Brutzeit nicht zerstört werden dürfen. Bestimmte Brutstätten, die regelmäßig wiederbesiedelt werden, genießen diesen Schutz auch außerhalb der Brutzeit.

Für die Praxis zusammengefasst bedeutet das: Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises rät allen Verantwortlichen dringend, alle planbaren Maßnahmen zum Zurückschneiden von Gehölz strikt auf die Frist vom 1. Oktober bis Ende Februar zu terminieren, um auf der sicheren Seite zu sein. Außerhalb dieser Zeitspanne sind manche Rückschnittmaßnahmen als solche zwar nicht ausdrücklich verboten, es steigt jedoch das Risiko eines artenschutzrechtlichen Verstoßes. "Die Naturschutzbehörde bittet darum, notwendige fachgerechte Pflege von Bäumen und Büschen auch vor dem Winter durchzuführen, damit es dann Ende Februar nicht die üblichen Arbeitsengpässe und ärgerlichen Fristüberschreitungen gibt", so die Behörde.