Aus dem Rheingau-Taunus-Kreis wurden 47 Personen abge­schoben

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Ausländerwesen

Kreisverwaltung legt Statistik 2016 der Fach­dienste Migration und Ausländer­behörde vor / 1.764 Flüchtlinge wurden zuge­wiesen

Kreisverwaltung legt Statistik 2016 der Fachdienste Migration und Ausländerbehörde vor / 1.764 Flüchtlinge wurden zugewiesen

Landrat Burkhard Albers weist auf eine Bilanz der Fachdienste Migration und Ausländerbehörde in der Kreisverwaltung für das Jahr 2016 hin, die diese in der Woche nach dem Jahreswechsel vorgelegt haben. Nach den neuesten Statistiken wurden dem Kreis im Jahr 2016 insgesamt 1.764 Asylbewerber und Flüchtlinge zugewiesen. Im Jahr 2015 waren es 1.702 plus etwa 40 Asylfolgeantragsteller. Die Zuweisungsprognose des Landes Hessen für das erste Quartal 2017 sieht für den Rheingau-Taunus-Kreis die Aufnahme von etwa 300 Personen vor.

Laut der Statistik waren zu Beginn des vierten Quartals 2016 1.097 Personen in kreiseigenen Unterkünften untergebracht sowie 1.555 Personen in Unterkünften der Städte und Gemeinden. Aktuell sind noch 1.524 Personen in Unterkünften der 17 Städte und Gemeinden zugewiesen. Weiterhin werden aktuell 182 unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) betreut (Stand 30.12.2016).

Laut der Ausländerbehörde des Kreises wurden im Jahre 2016 17 Personen, die keine Asylantrag gestellt haben, darüber informiert, dass ihre Abschiebung bevorsteht, worauf sie freiwillig ausreisten; eine Person wurde abgeschoben. Der Rheingau-Taunus-Kreis weist zudem darauf hin, dass im Jahr 2016 jedoch insgesamt 203 Personen aus dem Kreisgebiet freiwillig ausgereist sind sowie 47 Personen durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) abgeschoben wurden. Dabei verweist die Kreisverwaltung auf die Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes (AAZustV).

Danach sind die Zuständigkeiten bezüglich der Durchsetzung der Ausreisepflicht geregelt: Nach § 1a Abs. 1 der Verordnung richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ( i.d.R. Hauptwohnsitz). Sofern sich der Ausländer in Haft befindet, geht diese nach Abs. 3 auf die Ausländerbehörde am Sitz der Justizvollzugsanstalt über.

Abweichend hiervon sind nach § 2 Abs. 1 AAZustV für Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber einschließlich der Familienangehörigen das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig. Die dortige Zentrale Ausländerbehörde meldet die freiwilligen Ausreisen und Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber.

Die Fallzahlen der ausreisepflichtigen Ausländer können sich daher bei den Ausländerbehörden Hessens stark unterscheiden. Nicht nur die Anzahl der ausländischen Bevölkerung kann die Summe beeinflussen, sondern auch, ob sich eine Justizvollzugsanstalt im Zuständigkeitsbereich befindet und ob die örtliche Ausländerbehörde auch für die Rückführung von abgelehnten Asylbewerber zuständig ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Personenzahlen, nicht aber die Anzahl der Maßnahmen erfasst werden. So können z.B. Großfamilien das Gesamtbild stark verzerren.