Amtliche Bekanntmachung des Rheingau-Taunus-Kreises

Nachrücker im Kreistag: Christian Keßner

Gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), wird festgestellt:

Der Kreistagsabgeordnete Herr Marcus Resch hat mit Erklärung vom 20. Juni 2024 auf sein Kreistagsmandat verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG scheidet er mit dieser Feststellung aus dem Kreistag aus.

Nach § 34 Abs. 1 S. 1 KWG rückt folgender noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Alternative für Deutschland (AfD) in den Kreistag nach:

Herr

Christian Keßner

Vlijmenerstraße 7

65510 Idstein

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 100 Wahlberechtigte, unterstützen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin - Besondere Wahlleiterin - in 65307 Bad Schwalbach, Heimbacher Str. 7, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

 

65307 Bad Schwalbach, 24. Juni 2024

Der Kreisausschuss

-Besondere Wahlleiterin-

gez.

Pendelin