Aufnahme Geflüchteter aus der Ukraine

Die Menschen, die seit Februar 2022 aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, werden ab 1. Juni 2022 von den Jobcentern betreut. Sie wechseln vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in die Grundsicherung (SGB II).

Personen, die die Regelaltersgrenze (zurzeit 65 Jahre plus 10 Monate) überschreiten oder Personen, die aus der Ukraine eine Altersrente beziehen, werden ab 1. Juni 2022 vom Fachdienst Soziales betreut (SGB XII).

Vorgehensweise und Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen und die Aufenthaltserlaubnis:

  1. Bitte melden Sie zuerst Ihren Wohnsitz bei Ihrer Wohngemeinde an.
  2. Schicken Sie bitte die ausgefüllte Selbstauskunft /Antrag Aufenthaltstitels für Menschen aus der Ukraine an die Ausländerbehörde oder erledigen Sie dies online (siehe unter Online-Dienste), auch in ukrainischer Sprache.
    E-Mail: ukraine-ae@rheingau-taunus.de
    Postanschrift:
    Rheingau-Taunus-Kreis
    FD III.1 – Ausländerbehörde
    Heimbacher Str. 7
    65307 Bad Schwalbach
    Telefon: 06124 510-9577
    Fax: 06124 510-585
  3. Stellen Sie einen Antrag auf Sozialleistungen nach dem SGB II (oder SGB XII).

Falls vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Bedarf auf Sozialleistungen (AsylbLG) besteht, beantragen Sie diese bitte unter Zuhilfenahme des Ihrem Fall entsprechenden Antrags über leistungssachbearbeitung.migration@rheingau-taunus.de.

  • Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)