Kindergartengebührenbefreiung

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sieht in § 90 Absatz 4 vor, dass der Tagesstättenbeitrag oder Beträge für die Schulbetreuung ganz oder teilweise auf Antrag übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Grundsätzlich nicht zuzumuten ist die Belastung, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

  • nach dem Zweiten Buch,
  • nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
  • oder nach §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen,
  • oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Bei Eltern mit Einkommen erfolgt eine Prüfung, ob die Belastung des Tagesstättenbeitrages den Eltern zuzumuten ist nach den Regelungen der §§ 82-85, 87,88 und 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII. Hierbei wird eine Einkommensgrenze (Grundbetrag, Familienzuschläge, Kosten der Unterkunft) dem bereinigten Nettoeinkommen der Familie gegenübergestellt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich dann, ob der Beitrag ganz oder teilweise übernommen wird oder der Antrag abzulehnen ist.
Die Übernahme erfolgt in der Regel für 12 Monate.

Die Verlängerung ist rechtzeitig unter neuerlicher Vorlage von prüffähigen Unterlagen zu beantragen. Der Antrag kann auch bei den Städten und Gemeinden im Rheingau-Taunus-Kreises abgegeben werden.

Die Kosten des Mittagessens können vom Jugendamt nicht übernommen werden. Sie können aber im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes einen Antrag beim Kommunalen JobCenter stellen.