Voraussetzungen

Wenn die Eltern nicht für ihr Kind entscheiden können oder dürfen, bekommt das Kind einen Vormund oder eine Vormundin.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • die Eltern sich nicht in Deutschland aufhalten und für Entscheidungen nicht erreichbar sind, weil das Kind aus einem anderen Land alleine geflüchtet ist,
  • Vater und Mutter gestorben sind,
  • das Familiengericht den Eltern die Sorge oder einen Teil der Sorge nach § 1666 BGB entzogen hat. § 1666 BGB sieht vor, dass das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung gerichtlich geprüft wird. Voraussetzung für einen Sorgerechtsentzug ist zusätzlich, dass die Kindeswohlgefährdung nicht durch die Eltern abgewendet werden kann, etwa indem sie Hilfen annehmen. Hintergrund für einen Sorgerechtsentzug wegen einer Kindeswohlgefährdung kann bspw. eine psychische Erkrankung oder eine sehr schwierige familiäre oder persönliche Situation sein. 
  • eine Mutter noch minderjährig ist.

In manchen Fällen überträgt das Familiengericht nur einen Teil der Sorge für ein Kind. In diesem Fall spricht man von einer Ergänzungspflegschaft. 

Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne, muss sie gegenüber Behörden oder Dritten unter Umständen nachweisen, dass sie alleine sorgeberechtigt ist (zum Beispiel Kindergarten, Schule, Bank, Sportverein etc.). Daher kann eine alleine sorgeberechtigte Mutter auf Antrag eine Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister erhalten. Das alleinige Sorgerecht hat eine Mutter:

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war und keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen abgegeben wurden
  • wenn die Eltern nicht zu einem späteren Zeitpunkt geheiratet haben
  • wenn den Eltern nicht durch das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsamen übertragen wurde.

Örtlich zuständig für die Ausstellung der Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister ist das Jugendamt des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter des Kindes.

Die Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister können Sie direkt online oder auch telefonisch unter 06124 510 -656, -706, -771 beantragen. Es werden folgende Angaben benötigt:

  • Name und Vorname der Mutter
  • Anschrift der Mutter
  • Telefonnummer und/oder E-Mailadresse (falls Rückfragen bestehen)
  • Name und Vorname des Kindes, sowie den Namen des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt, sofern dieser vom jetzigen Namen abweicht
  • Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes (für im Ausland geborene Kinder, ist zusätzlich das Geburtsland anzugeben)
  • Waren oder sind Sie mit dem Vater des Kindes verheiratet?