Gebührensatzung nach Landesaufnahmegesetz (LAG)

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Mittlere Darstellung

Satzung des Landkreises Rheingau-Taunus über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG)

Satzung des Landkreises Rheingau-Taunus über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG)

Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), § 5a des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises am 20.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung/Gebührenerhebung

(1) Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) betreibt der Rheingau-Taunus-Kreis als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LAG), die er in seinem Bestand oder angemietet hat.

(2) Der Rheingau-Taunus-Kreis ist der Träger (§ 3 Abs. 3 LAG) der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.

(3) Zwischen dem Rheingau-Taunus-Kreis und seinen Städten und Gemeinden besteht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, aufgrund der die Städte und Gemeinden dem Kreis gegen Kostenerstattung zusätzliche Plätze zu Absatz 1 für die Unterbringung von Personen gemäß § 1 des LAG zur Verfügung stellen.

(4) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAG).

(5) Der Rheingau-Taunus-Kreis erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 und Abs. 3 Gebühren gemäß § 5a LAG.

(6) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf Grundlage einer Hausordnung zu treffen (§ 3 Abs. 4 LAG).   

 

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld/Fälligkeit

(1) Der Rheingau-Taunus-Kreis setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird. 

(2) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.

(3) Das dauerhafte Verlassen der Unterkunft ist dem Rheingau-Taunus-Kreis unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 LAG) und damit die Gebührenschuld.

(4) Rückständige Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. 

(5) Der zuständige Sozialleistungsträger ist befugt, die Gebühren für die untergebrachten Personen direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft zu zahlen.

 

§ 3

Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen

(1) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist jede Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1 und 3 dieser Satzung). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für sonstige Bewohner in ihrer familiären Lebensgemeinschaft (Eheleute, Personen in eheähnlicher Gemeinschaft, Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft im Sinne des SGB II/XII sowie sonstige Familienangehörige).

(2) Gebühren können auch für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Familienmitglieder von Personen erhoben werden, welche dem LAG unterstehen.

 

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Maßstab für die Unterbringungsgebühren ist § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG), wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 LAG). Die Unterbringungsgebühr gilt einheitlich für das gesamte Satzungsgebiet, unabhängig vom Ort der Unterbringung.

(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person im Monat 396,00 €. Der Kalkulationszeitraum der Gebührenfestsetzung beträgt 2 Jahre.

 

§ 5

Gebührenermäßigung/-befreiung

(1) Gebührenschuldner, die als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Unterkunftskosten als Sachleistungen erhalten, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach § 2, sondern sind nur erstattungspflichtig, soweit ihnen ein einsetzbares Einkommen und/oder Vermögen zur Verfügung steht.

(2) Bei alleinstehenden Auszubildenden ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII, aber mit Anspruch auf Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (SGB III) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beträgt die zu zahlende Gebühr bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 1 Abs. 1 oder in einer sonstigen Unterkunft nach § 1 Abs. 3 die sich aus § 4 Abs. 2 ergebende Summe, maximal die nach den Bestimmungen des SGB III oder BAföG für Mieten vorgesehene Summe, diese betragen derzeit:

1. Bei Schüler/-innen monatlich                                360,00 €;

2. Bei Studierenden monatlich                                  360,00 €;

3. Bei Berufsauszubildenden monatlich                   360,00 €.

(3) Übersteigt das anrechenbare Einkommen und/oder das anrechenbare Vermögen einer Person oder einer Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, die ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften

1. des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG),

2. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder

3. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten zustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag.

Die maximal zu entrichtende Gebühr beträgt nach Berücksichtigung von anrechenbaren Einkommen und/oder Vermögen

a) bei Alleinerziehenden 40 von Hundert der sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Gebühr für die Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft,

b) in sonstigen Fällen 50 von Hundert der sich aus § 4 Abs. 2 ergebenden Gebühr für die Bedarfs-/Haushaltsgemeinschaft.

Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(4) Einkommen sind im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Asylbewerberleistungsgesetz; im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und im Fall des

Absatzes 3 Nr. 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Vermögen ist im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das gesamte verwertbare Vermögen im Sinne des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Asylbewerberleistungsgesetz; im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 das gesamte verwertbare Vermögen im Sinne des § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und im Fall des Absatzes 3 Nr. 3 das gesamte verwertbare Vermögen im Sinne des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Im Übrigen können die Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies im besonderen Einzelfall geboten erscheint. Die Angaben in Ermäßigungs- und Erlassanträgen sind glaubhaft zu machen.

 

§ 6

Rückwirkende Gebührenerhebung

Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen und untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LAG).

 

§ 7

Wohnungssuche

Endet die Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen (§ 53 Abs. 2 Asylgesetz), ist der Bewohner/ die Bewohnerin gehalten, selbstständig und eigenverantwortlich ausreichende Bemühungen zu unternehmen, um Wohnraum außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft zu finden.

 

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Bad Schwalbach, 16.01.2023

Der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises

gez. Frank Kilian
Landrat