Gehölze können nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar geschnitten werden

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Umwelt

Die Naturschutzbehörde weist auf die Gehölzschnittfrist im Zeitraum von 1. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres hin.

Die Naturschutzbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises weist erneut auf die sogenannte Gehölzschnittfrist im Zeitraum von 1. Oktober bis Ende Februar eines jeden Jahres hin. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es nämlich verboten, „Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen (Standorte für schnell wachsender Bäume) oder gärtnerisch genutzten Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen". Diese Regelung zielt insbesondere auf Verkehrssicherung und Heckenpflege im Außenbereich, wo z.B. Kommunen, die Straßenbauverwaltung, Stromversorger/Netzbetreiber oder deren Beauftragte tätig werden. Solche planbaren Maßnahmen sind also bundeseinheitlich auf die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar befristet.

„Die Naturschutzbehörde veröffentlicht diese Hinweise jeweils rechtzeitig vor dem Ende der Frist, damit Planungen daran ausgerichtet werden und es nicht zu Verstößen durch falsche Terminierung kommt“, erläutert die zuständige Dezernentin Dr. Heidrun Orth-Krollmann. Außerhalb der Zeitspanne von Oktober bis Februar besteht ein hohes Risiko, besonders geschützte Arten, z.B. Vögel, Fledermäuse und deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, bei Schnittmaßnahmen zu beeinträchtigen. Um solche Konflikte mit dem Artenschutz zu vermeiden, rät die Naturschutzbehörde allen Verantwortlichen, die Schnittfrist auch an Stellen einzuhalten, wo sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. „Denn die Regeln des Artenschutzes sind nicht abhängig von der jeweiligen Lage im Außen- oder Innenbereich, sondern sie gelten überall“, so die Dezernentin.

Alle Informationen finden Sie auch im Merkblatt des Fachdienstes Umwelt.