Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes

Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

Öffentliche Bekanntmachung des Rheingau-Taunus-Kreises

Durchführung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I. S. 606) zuletzt geändert am 13. Dezember 2019 (GVBl. S. 434)

- Offenhalten von Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten –

Der Bereich „Kernstadt Bad Schwalbach“ wird als Erholungsort gemäß § 5 Abs. 2 HLöG mit der Folge bestimmt, dass an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen die Läden für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien und Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind sowie Gegenstände des touristischen Bedarfs geöffnet werden dürfen.

Die Dauer der Öffnungszeiten darf an diesen Tagen acht Stunden nicht übersteigen.

Diese Bestimmung schließt die Genehmigung über die Freigabe des Verkaufs an folgenden

Sonn- und Feiertagen im Zeitraum 2023 ein:

März: 5., 12., 19., 26.,                                                        

April: 2., 9., 16., 23., 30.,

Mai: 7., 14., 21., 28., 

Juni: 4., 11., 18., 25.,

Juli: 2., 9., 16., 23., 30.,                

August: 6., 13., 20., 27.,

September: 3., 10., 17., 24.,

Oktober: 1., 8., 15., 22., 29.,

November: 5., 12.,

Dezember: 3., 10., 17.

 

Öffnungszeiten:

10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 HlöG sind die Zeiten der Hauptgottesdienste bei der Festsetzung der Öffnungszeiten zu berücksichtigen.

Auf die Bestimmungen des § 9 HLöG wird hingewiesen.

Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes stellt eine

Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

 

Bad Schwalbach, 12. Januar 2023

 

Der Kreisausschuss des

Rheingau-Taunus-Kreises

Im Auftrag

gez.

 

Pendelin