Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023

Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 31. Januar 2023 nach § 1 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. 2022, 330) den 8. Oktober 2023 zum Wahltag für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag bestimmt.

Gemäß § 27 der Landeswahlordnung - LWO- in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I 1998, 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020  (GVBl. S. 367), fordere ich hiermit öffentlich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die am 8. Oktober 2023 stattfindende Landtagswahl in den  Wahlkreisen 28 und 29 - Rheingau-Taunus I und Rheingau-Taunus II - auf.

Spätester Termin für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist

Montag, der 31. Juli 2023, 18.00 Uhr.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Kreiswahlvorschläge schriftlich im Original der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 28 und 29 (Kreisverwaltung des Rheingau-Taunus-Kreises, Kreiswahlleitung, Zimmer 3.503, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach) zugegangen sein. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche  Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, die Kreiswahlvorschläge mit allen erforderlichen Anlagen so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit eines Kreiswahlvorschlages berühren, noch rechtzeitig vor Ablauf  der Einreichungsfrist behoben werden können. Für Rückfragen steht das Team der Kreiswahlleitung (Tel.: 06124 510429 bzw. 510415 oder 510461, E-Mail:  kreiswahlleitungrtk@rheingau-taunus.de) zur Verfügung. Im Einzelnen weise ich auf folgendes hin:

1. Einteilung der Wahlkreise

Der Wahlkreis 28 – Rheingau-Taunus I - umfasst folgende Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises: Bad Schwalbach, Eltville am Rhein, Geisenheim,  Heidenrod Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein, Schlangenbad und Walluf.

Der Wahlkreis 29 – Rheingau-Taunus II – umfasst folgende Städte und Gemeinden des Rheingau-Taunus-Kreises: Aarbergen, Hohenstein, Hünstetten, Idstein,  Niedernhausen, Taunusstein und Waldems.

2. Wahlvorschlagsrecht

Nach § 18 Abs. 1 LWG können Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 LWG eingereicht werden. Eine Partei oder  Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 2 LWG). Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Vordruckmuster LW Nr. 6 eingereicht werden.

Nach § 28 Abs. 1 der Landeswahlordnung muss der Kreiswahlvorschlag folgende Angaben enthalten:

a) Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers und der  Ersatzbewerberin oder des Ersatzbewerbers,

b) den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,

c) Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung.

3. Aufstellung der Kreiswahlvorschläge

Als Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer wählbar ist (§ 4 LWG) und in  einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt worden ist.

Wählbar zum Hessischen Landtag ist, wer am 8. Oktober 2023 Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetzes ist, achtzehn Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat. Nicht wählbar ist, wer nach § 3 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (vgl. § 5 LWG). Zu der Versammlung sind die Mitglieder der Parteien oder Wählergruppen in dem betreffenden Wahlkreis oder die von den Mitgliedern gewählten Vertreterinnen/Vertreter einzuladen. Die Mitglieder oder Vertreterinnen/ Vertreter, die die Bewerberinnen/Bewerber und Ersatzbewerberinnen/ Ersatzbewerber wählen, müssen nicht selbst zum Landtag  wahlberechtigt sein, ihre Stimmberechtigung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe. Den stimmberechtigten  Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern muss die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge für die Wahl zu unterbreiten, und den  Bewerberinnen/Bewerbern und Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Im Rheingau-Taunus-Kreis können die Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für die beiden Landtagswahlkreise 28 und 29 in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterinnen-/ Vertreterversammlung gewählt werden (§ 22 Abs. 4 LWG). Auf die §§ 18, 19 und 22 LWG wird besonders hingewiesen. Wer sich als Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin / Ersatzbewerber für eine Wahl aufstellen lässt, obwohl die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, macht sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar.

Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, für die im Melderegister aufgrund ihrer Gefährdung eine Auskunftssperre  eingetragen ist (§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz), müssen im Kreiswahlvorschlag, in der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zu ihrer  Aufstellung, der Zustimmungserklärung und der Bescheinigung der Wählbarkeit mit der Anschrift ihrer Hauptwohnung angegeben werden. Sie können allerdings bei der Kreiswahlleiterin durch eine bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (31. Juli 2023,18.00 Uhr) abzugebende schriftliche Erklärung verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Als Erreichbarkeitsanschrift kommt z. B. ein  Wahlkreisbüro oder Landtagsbüro in Betracht; ein Postfach genügt nicht. Mit der Erklärung muss durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachgewiesen  werden, dass eine melderechtliche Auskunftssperre eingetragen ist.

Sowohl die Vertrauensperson als auch ihre Stellvertretung muss nach § 19 Abs. 4 LWG von der Versammlung benannt werden, die auch den Kreiswahlvorschlag  aufstellt. Die Nominierungsversammlung kann auch Vorsorge für den Fall treffen, dass die Vertrauensperson oder deren Vertretung stirbt oder abberufen werden muss, und Ersatz-Vertrauenspersonen bestellen.

4. Einreichung von Kreiswahlvorschlägen (Inhalt und Form)

Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand der Partei oder Wählergruppe  persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 3 LWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einer Abgeordneten/einem Abgeordneten ununterbrochen im Hessischen Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gegeben sein. Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern (Vordruckmuster LW Nr.7) zu erbringen. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleitung durch Bereitstellen einer Druckvorlage oder in elektronischer Form geliefert.

a) Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers und  Ersatzbewerberin/Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine  Kurzbezeichnung verwendet, auch diese oder das Kennwort anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des  Bewerbers und der Ersatzbewerberin/des Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung nach § 22 des Gesetzes zu bestätigen. Die Kreiswahlleitung hat die in Satz 1 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

b) Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen;  außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

c) Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie/er im  Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte  Bescheinigungen des Wahlrechts nach dem amtlichen Vordruckmuster LW Nr. 8 sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des  Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen Anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende/der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

d) Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist  ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

e) Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers und der Ersatzbewerberin/des  Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

f) Ich weise besonders darauf hin, dass das Einholen der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen zu den Pflichten der Wahlvorschlagsträger gehört. Es wird  dringend empfohlen, Postlaufzeiten zu berücksichtigen. Das Transport- und Zugangsrisiko verbleibt ausschließlich bei dem Wahlvorschlagsträger.

Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:

a) Die Erklärung der/des vorgeschlagenen Bewerberin/Bewerbers nach dem Vordruckmuster LW Nr. 9, dass sie/er der Aufstellung zustimmt, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre/seine Zustimmung als Bewerberin/Bewerber oder Ersatzbewerberin/Ersatzbewerber gegeben hat und ihr/ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Abgeordneten/eines Abgeordneten nach § 38 des Gesetzes bekannt sind,

b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Vordruckmuster LW Nr. 10, dass die Bewerberin/der Bewerber wählbar ist, die  entsprechenden Unterlagen nach Nr. 1 und 2 für die Ersatzbewerberin/den Ersatzbewerber,

c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder  Vertreterinnen-/ Vertreterversammlung, in der die Bewerberin/der Bewerber und die Ersatzbewerberin/der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Abs. 7 LWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach dem Vordruckmuster LW Nr.  11 gefertigt werden

d) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss. Die Unterstützungsunterschriftenformblätter für die Kreiswahlvorschläge werden durch die Kreiswahlleiterin der Wahlkreise 28 und 29, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, zur Verfügung gestellt. Die Bescheinigungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit werden von den zuständigen Gemeindebehörden kostenfrei ausgestellt.

5. Vertrauensperson

In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerberin/Bewerber und Ersatzbewerberin/  Ersatzbewerber sein dürfen, namhaft zu machen (§ 19 Abs. 4 LWG). Sie sind von der Versammlung zu benennen, die den Kreiswahlvorschlag aufstellt. Die  Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorganes oder der  Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber der Kreiswahlleiterin abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde; dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson oder stellvertretende  Vertrauensperson stirbt.

6. Verbot von Listenverbindungen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

7. Informationen des Landeswahlleiters

Informationen zur Landtagswahl sind auch im Internet unter der Adresse

www.wahlen.hessen.de verfügbar. Die Vordrucke für einen Kreiswahlvorschlag können  bei der Kreiswahlleitung kreiswahlleitungrtk@rheingau-taunus.de angefordert werden.

 

Bad Schwalbach, 17. März 2023

Die Kreiswahlleiterin
der Landtagswahlkreise 28 und 29
gez.

Pendelin